2C_306/2023 01.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_306/2023  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern 
Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99b, 3006 Bern, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2023 (100.2021.187U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die 1992 geborene aus Nordmazedonien stammende A.________ heiratete am 27. Dezember 2017 in Nordmazedonien einen bulgarischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Am 2. September 2018 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf ihre Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 31. August 2021. Das Paar trennte sich am 11. Juli 2019 und am 27. September 2019 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.  
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 3. Mai 2021 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, am 25. April 2023 abgewiesen.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 24. Mai 2023 an das Bundesgericht und erklärt, "Einspruch" gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vom 25. April 2023 erheben zu wollen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zu einem EU-Angehörigen rechtskräftig geschieden worden sei, sodass ihr gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) kein Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Ausser Betracht falle sodann ein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), da die Ehegemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 4.2.2; 137 II 345 E. 3.2.1 f.) - das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die behauptete eheliche Gewalt hinreichend zu substanziieren.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, dass sie bemüht sei, sich hier zu integrieren. Ihre Vorbringen, sie sei während ihrer Ehe missbraucht worden, bleiben völlig unsubstanziiert und gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Soweit sie schliesslich angibt, sie sei derzeit schwanger und mit einem nordmazedonischen Staatsbürger verheiratet, der "irgendwo in Mazedonien" erwerbstätig sei, handelt es sich - soweit ersichtlich - um neue Vorbringen, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es einen nachehelichen Aufenthaltsanpruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG verneint habe. 
 
2.4. Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) ableiten, da sie sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und nichts darauf hinweist, dass sie als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov