5P.19/2007 23.02.2007
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.19/2007/bnm 
 
Verfügung vom 23. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident. 
 
Parteien 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Renker, 
 
gegen 
 
K.________, c/o M.________, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch Beistand B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann, 
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises II 
Biel-Nidau, Amthaus, 2500 Biel/Bienne. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Gerichtspräsidenten 1. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte staatsrechtliche Beschwerde (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisendem Beschluss vom 8. Februar 2007) mit Schreiben vom 22. Februar 2007 zurückgezogen hat, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 6 OG) und dieser der Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der staatsrechtlichen Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2007 
Der Präsident: