6B_1025/2023 15.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1025/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juli 2023 (SBE.2023.26). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Februar 2023 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Auf eine gegen diesen Strafbefehl am 5. Juni 2023 sinngemäss erhobene Einsprache trat der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Verfügung vom 21. Juni 2023 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er moniert die nicht gesetzeskonforme Schreibweise seines amtlichen Namens und beruft sich auf die "Garantie der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung gemäss BV Art. 4 und [die] Garantie der Rechtssicherheit gemäss BV Art. 8, bzw. Art. 9." Er beantragt die Rückabwicklung aller durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgelösten, "redundanten Vorgänge" sowie deren Nichtigkeitserklärung; zudem die Ausstellung der Übertretungsanzeige vom 6. September 2021 auf seinen gesetzeskonformen amtlichen Namen, konkret auf "A.________" respektive die Zustellung an eine der von ihm als zulässig erachteten Anschrift[sformen].  
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). 
 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten geblieben und ergebe sich aus der Sendungsverfolgung der Post, dass der Beschwerdeführer die Postsendung mit dem Strafbefehl vom 17. Februar 2023 am 21. Februar 2023 entgegengenommen habe. Damit sei eine rechtswirksame Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt und habe die Einsprachefrist zu laufen begonnen. Dass er die Sendung nicht geöffnet und durch die Post habe retournieren lassen, spiele keine Rolle. Es genüge, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelange, so dass er sie zur Kenntnis nehmen könne. Gemäss Einwohnerregister sei die Sendung mit der korrekten Anschrift versehen gewesen. Die Reihenfolge der Namen (Vor-/Nachname) sei dabei ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass der Zweitname des Beschwerdeführers in der Anschrift fehle. Die Sendung sei zudem für ihn bestimmt gewesen, so dass er entgegen seiner Ansicht als Täter einer strafbaren Handlung gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 StGB) ausscheide. Damit habe der Strafbefehl vom 17. Februar 2023 als am 21. Februar 2023 zugestellt zu gelten. Die Einsprachefrist habe dementsprechend am 22. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 3. März 2023 geendet, womit die erst am 5. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers offensichtlich verspätet sei.  
 
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Hierfür genügt es nicht, wenn er die Umstände schildert, unter denen er die Briefsendung in Empfang genommen habe, konkret "an der improvisierten Poststelle an der Kasse des B.________-Ladens [...] unter Zeitdruck und inexistenter Diskretion". Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern es vorliegend und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für die rechtswirksame Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO eine Rolle spielen könnte, in welcher Reihenfolge der Vor- und Nachname in einer Anschrift aufgeführt werden oder aber ein allfälliger Zweitname unerwähnt bleibt. Eine "Auflistung der Schweizer Rechtsgrundlagen zum Amtlichen Namen" und dabei namentlich der Hinweis auf die "Wegleitung über den Versicherungsausweis und das individuelle Konto" vermag den Begründungsanforderungen wiederum nicht zu genügen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen blossen Hinweisen auf Umstände, welche die Vorinstanz aus seiner Sicht nicht berücksichtigt, nicht vermerkt oder aber nicht erwähnt haben soll, nicht darzutun, inwiefern deren Entscheid gegen Verfassungs- und/oder Bundesrecht verstösst; dasselbe gilt, wenn er sich auf ein von ihm unterbreitetes Gesprächsangebot zur "Klärung des Fehlers" beruft.  
 
4.  
Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf diese ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten trägt ausgangsgemäss der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger