6B_276/2024 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_276/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2024 (UH230371-O/U/BEE). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 mit Strafbefehl wegen Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals mit Fr. 80.-- und auferlegte ihr die Kosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2023 (Poststempel 24. Juli 2023) Einsprache unter Beilegung eines Zahlungsbelegs von Fr. 170.-- vom 21. Juli 2023 an das Stadtrichteramt. Weil die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache festhielt, überwies das Stadtrichteramt die Einsprache am 25. August 2023 mit den Akten zur Gültigkeitsprüfung an das Bezirksgericht Zürich. Dieses trat am 5. September 2023 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 21. Juni 2023 für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2024 ab. Die bei ihm eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 leitete das Obergericht an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
Die Eingabe vom 25. März 2024 wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen und behandelt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen). 
 
4.  
Das Obergericht erwägt, die Ausführungen des Bezirksgerichts zum Fristenlauf seien nicht zu beanstanden. Damit setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Zur Begründung führe sie lediglich aus, sie habe Fr. 170.-- bereits am 21. Juli 2023 an das Stadtrichteramt bezahlt und weigere sich, den Betrag erneut zu bezahlen. Ihre Vorbringen zielten am Thema des Beschwerdeverfahrens - der Frage nach der Gültigkeit bzw. namentlich Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache - vorbei. Die Beschwerdeführerin habe verspätet Einsprache erhoben und sich der Möglichkeit entledigt, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
5.  
Dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des Obergerichts verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich in ihrer Eingabe nicht auseinander. Sie wiederholt darin unter Hinweis auf Art. 10 BV im Wesentlichen nur, dass sie kein Verbrechen begangen und die Strafe pünktlich bezahlt habe. Sie wisse nicht, was ihr vorgeworfen werde, und sie verstehe nicht, was sie verletzt haben könnte. Daraus ergibt sich nicht, was an den obergerichtlichen Erwägungen gegen geltendes Recht verstossen könnte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (sie sei eine lebende, lebend geborene Frau, ein menschliches Wesen sowie Gründerin und Nutzniesserin ihrer Person, sie habe keinen Nachnamen und kein Geburtsdatum, sie sei Inhaberin der Menschenrechte etc.) sind nicht verfahrensbezogen und damit von vornherein unzulässig. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill