7B_598/2023 24.10.2023
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Bundesgericht 
 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_598/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz), Sistierung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2023 (BK 23 214 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer führt vor dem Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. Mai 2023. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wies der Präsident des Obergerichts in diesem Verfahren das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des von ihm angestrengten Aufsichtsverfahrens zu sistieren, ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2023 Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2023, mit welcher er zuvor eingereichte Unterlagen in einer korrigierten Fassung und weitere Unterlagen einreichen möchte, ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 11. Juli 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 93 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit seinen mehrseitigen Ausführungen und zahlreichen Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung zusammenfassend damit, dass sich eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren nur rechtfertige, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens auswirken könne und jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren erheblich erleichtere. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang eines Aufsichtsverfahrens gegen die Staatsanwaltschaft und Gerichtsbehörden Einfluss auf das Beschwerdeverfahren haben solle, in welchem die materielle Begründetheit der Einstellungsverfügung vom 1. Mai 2023 zu beurteilen sei. Wenn der Beschwerdeführer anführe, er werde "nochmals vom Rechtsweg auf den 'Beschwerdeweg' abgedrängt", verkenne er, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO grundsätzlich das zutreffende Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und damit gerade Teil des strafprozessualen Rechtswegs sei. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer reicht eine - gerade mit Blick auf die angefochtene Verfügung, die drei Seiten umfasst und deren einzige materielle Erwägung auf einer halben Seite Platz findet - ausgesprochen umfangreiche Beschwerdeschrift und dutzende Beilagen ein. Die Beschwerde enthält - trotz zahlreicher Rechtsbegehren, die sich über zwei Seiten erstrecken - kein Rechtsbegehren, welches sich auf die angefochtene Verfügung bezieht (etwa die Vorinstanz sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 1. Mai 2023 zu sistieren o.Ä.). Damit genügt die Beschwerde den formalen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Ferner geht die Beschwerde mit keinem Wort näher darauf ein, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Vielmehr finden sich in ihr hauptsächlich extensive Ausführungen zur Vorgeschichte im weiteren Sinn (dem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren liegt eine mutmassliche Widerhandlung gegen das Baugesetz zugrunde), die an der Sache vorbeigehen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung enthält die Beschwerde demgegenüber nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die angefochtene Verfügung als "fragwürdig" zu bezeichnen und auf einen Fragenkatalog zu verweisen, welchen er an anderer Stelle zu einer anderen Verfügung der Vorinstanz aufgestellt habe, der auf die angefochtene Verfügung "fast analog" anwendbar sei. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht sachgerecht aufzuzeigen, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Der Begründungsmangel ist evident. 
 
7.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt sachbezogen, ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément