6B_432/2023 06.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_432/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Gabriel Giess und/oder Wicky Tzikas Advokaten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
handelnd durch C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 10. November 2022 (SB.2022.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 10. Dezember 2021 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Darüber hinaus verpflichtete es ihn, Schadenersatz von Fr. 5'346.10 an die Opferhilfe beider Basel und eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins an B.________ zu bezahlen. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Straf-sachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sei er teilweise freizusprechen, soweit der Oral- und Analverkehr betroffen sei. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.1.3, nicht publiziert in: BGE 147 IV 534). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater der 23 Jahre jüngeren Beschwerdegegnerin 2. Er führte seit deren 5. Lebensjahr eine Beziehung mit deren Mutter. Aus dieser Beziehung entsprang ein weiteres Kind. Nachdem die Mutter chronisch erkrankt war, wurde sie ambulant und stationär behandelt. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, die Beschwerdegegnerin 2 während den Abwesenheiten der Mutter in der gemeinsamen Familienwohnung sexuell missbraucht zu haben.  
Als die Beschwerdegegnerin 2 noch keine 12 Jahre alt gewesen sei, habe er sie am 4. Oktober 2017 und am 2. November 2017 über der Kleidung an den Brüsten und im Schritt ausgegriffen. Obwohl sie deutlich "Stopp" gesagt habe, habe er gegen ihren Willen weitergemacht und ausgenützt, dass sie emotional und sozial abhängig gewesen sei von ihm als Vaterfigur. Zusätzlich habe er mit drohenden Blicken psychischen Druck ausgeübt. 
Noch gravierendere Übergriffe geschahen gemäss Anklage während den ambulanten und stationären medizinischen Behandlungen der Mutter am 1. Januar 2018, 28. Januar 2018, 6. März 2018, 18. April 2018, 23. April 2018, 27. April 2018, 29. Juni 2018, vom 4. bis 6. Juli 2018, am 24. August 2018, 16. September 2018, vom 15. bis 17. November 2018, vom 3. bis 6. Dezember 2018 und am 11. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 jeweils nackt ausgezogen, am ganzen Körper angefasst und gestreichelt, insbesondere an den Brüsten, am Gesäss und im Schritt. Zudem habe er ihre Hand zu seinem entblössten Penis geführt, den er ihr in den Mund gesteckt habe, wo es auch zum Samenerguss gekommen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Bett der Mutter platziert, an den Hüften gehalten und an ihr Analverkehr vollzogen, teilweise bis zum Samenerguss und obwohl er um ihre Schmerzen gewusst habe. Selten habe er sich mit Oral- oder Analverkehr begnügt. Mehrheitlich habe er an den genannten Tagen beide Praktiken vollzogen. Der letzte Übergriff sei am 18. April 2019 erfolgt, während die Mutter zum Einkaufen ausser Haus gewesen sei. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt wie die Erstinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe im Vergleich zum Beschwerdeführer "weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft" ausgesagt. Sie habe das Kerngeschehen anschaulich und überzeugend geschildert, wobei eine Vielzahl von Realkriterien erfüllt seien (vgl. dazu Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.3; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
Gemäss Vorinstanz werden die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 gestützt durch den Bericht der pädiatrischen Poliklinik, wo sie wegen Obstipation abgeklärt worden sei. Die rektale Untersuchung habe eine tropfenförmig verdickte weissliche Schleimhautveränderung ergeben, die gemäss Rechtsmedizin mit einer älteren Verletzung vereinbar sei. Darüber hinaus sei eine therapeutische Aufarbeitung der Vorfälle notwendig gewesen. Die behandelnde Psychologin habe berichtet, sämtliche Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 stimmten nicht nur mit diesen Berichten überein, sondern auch mit den meisten Ausführungen ihrer Mutter. Daher stellt die Vorinstanz weitgehend auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 ab. 
 
1.3.2. Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer schildere praktisch keine Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben. Er habe einsilbig, ausweichend und zögerlich geantwortet. Die Vorinstanz erkennt in seinen Depositionen zum Kerngeschehen erhebliche Widersprüche, obschon er sich äusserst knapp geäussert habe. Er tendiere zur Bagatellisierung. Als "völlig abwegig" qualifiziert die Vorinstanz beispielsweise die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die 11-jährige Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen initiiert habe, indem sie mit ihrem Fuss über seinen ganzen Körper gestrichen sei. Insgesamt hält die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil sie wenig Realkriterien enthielten und weder lebhaft noch anschaulich seien.  
 
1.3.3. Nach dem Gesagten hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mehrmals ausgegriffen und dann gegen ihren Willen Analverkehr an ihr vollzogen habe. Was den in der Anklage geschilderten Oralverkehr angeht, habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Anschuldigungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert und angegeben, dies sei nur ein bis zwei Mal vorgekommen und nicht an den gleichen Tagen wie der Analverkehr. Die Vorinstanz nimmt daher zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist, soweit er darüber hinaus geht. Gleiches gilt für Samenergüsse in den Mund, welche die Beschwerdegegnerin 2 vor Erstinstanz nicht bestätigt habe.  
 
1.3.4. Die Vorinstanz hält fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei und ihn auch nach den angeklagten Vorfällen noch als ihren "Vater" bezeichnet habe. Bei Abwesenheit der Mutter sei er für sie die einzige Bezugsperson gewesen. Die emotionale und soziale Abhängigkeit habe bei der Beschwerdegegnerin 2 einen derartigen psychischen Druck ausgelöst, dass sie in ihrer ausweglosen Situation nur habe "Stopp" sagen können. Mehr sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Sogar der Beschwerdeführer habe angegeben, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Berührungen zunächst abgelehnt, sodass er einen Widerstand habe überwinden müssen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer gestand von Anfang an, dass er die Beschwerdegegnerin 2 am ganzen Körper angefasst hat. Er bestreitet jedoch, an ihr Anal- und Oralverkehr vollzogen zu haben. Zudem bestreitet er eine Nötigung. Entsprechend beantragt er eine Verurteilung nur wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Allerdings dringt er mit seinen Rügen nicht durch. Denn was er gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe in der Berufungserklärung ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 beantragt.  
Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf (vgl. etwa Urteil 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 2.2). 
Der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten wurde mit prozessleitender Verfügung abgewiesen. Die Vorinstanz erwägt, er habe seinen Antrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere macht er nicht geltend, dass bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen zu beurteilen wären oder dass ernsthafte Anzeichen geistiger Störungen bestünden, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten. Auch Anhaltspunkte für eine Einflussnahme durch Drittpersonen behauptet er nicht (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Ohnehin steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 2.2; 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.3 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf widersprüchliche Aussagen der Beschwerdegegnerin 2.  
Die Vorinstanz übersieht nicht, dass in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 Widersprüche sind, welche allerdings nicht das Kerngeschehen betreffen. Dazu hält die Vorinstanz fest, die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 seien an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückhaltender ausgefallen als im Ermittlungsverfahren. Gemäss Vorinstanz ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der ersten Befragung erst 13 Jahre alt war und bei der Einvernahme vor Erstinstanz 15 Jahre. Das plötzliche Auftauchen der Polizei, der Rauswurf des Stiefvaters und die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätten sie erschüttert und überfordert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zunächst versucht, die Vorfälle zu verdrängen. Deshalb stellt die Vorinstanz an die kognitive Verarbeitung und die präzise Wiedergabe der Geschehnisse weniger hohe Anforderungen als bei Erwachsenen. Zudem berücksichtigt sie die Fremdsprachigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und allfällige Verständigungsprobleme. Weiter beachtet die Vorinstanz die Vielzahl der Delikte während mehr als eineinhalb Jahren. Sie betont, dass die sexuellen Übergriffe immer nach dem gleichen Muster abgelaufen seien. Während die Einordnung einzelner Ereignisse bereits für erwachsene Opfer von Seriendelikten äusserst schwierig sei, müsse dies für die minderjährige Beschwerdegegnerin 2 umso mehr gelten. Daher seien Abweichungen bei den Aussagen möglich, ohne dass deswegen ein Lügensignal vorliege, beispielsweise wenn die Beschwerdegegnerin 2 bei den verschiedenen Befragungen andere Situationen vor Augen gehabt und daher abweichende Schilderungen zu Protokoll gegeben habe. 
Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass gerade bei gewaltgeprägten Übergriffen und Seriendelikten nicht zu erwarten ist, dass das Opfer über jeden einzelnen Vorfall erschöpfend Auskunft geben kann. Vielmehr ist die minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für Opfer solcher Straftaten in der Regel schwierig (Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.2, nicht publiziert in BGE 143 IV 397; 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.1, nicht publiziert in BGE 142 IV 265; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 4; 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Die von ihm behaupteten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verlieren vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Die Würdigung der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
1.4.3. Im Übrigen erschöpfen sich die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, es sei falsch, ihn auf detailarmen Aussagen zu behaften und gleichzeitig den detailarmen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu glauben. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Soweit er zum Beweisergebnis frei plädiert und der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit vertieft auseinanderzusetzen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.  
Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). 
 
1.5. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 verurteilen; die rechtliche Würdigung beanstandet er nicht.  
Seine Begehren zu den kantonalen Kosten, zur Strafzumessung, zur Landesverweisung und zur Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nur mit dem beantragten Teilfreispruch. Damit hat es sein Bewenden, nachdem es bei den Verurteilungen bleibt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt