2C_487/2023 20.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_487/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Thun, 
Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, 
Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern vom 17. August 2023 
(100.2023.222U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Dieser Entscheid wurde A.________ am 10. Juli 2023 zugestellt.  
Mit Urteil vom 17. August 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilungen, Einzelrichterin, auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ nicht ein. Das Gericht erachtete die am 11. August 2023 der Post übergebene Eingabe als verspätet. Das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen. 
 
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 13. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm ein "L-Visum" zu erteilen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. Rechtsmittelentscheide, mit denen solche Entscheide bestätigt werden (BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1).  
Dem angefochtenen Urteil und der Beschwerde lässt sich nicht genau entnehmen, ob es in der Sache um eine Aufenthaltsbewilligung geht, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer Anspruch hätte. Die Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs jedoch offenbleiben. 
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 1 E. 1.4). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Beschwerdefristen und deren Berechnung (vgl. insb. Art. 81 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]) erwogen, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung nicht eingehalten habe, sodass seine Eingabe verspätet sei. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung (Art. 43 VRPG/BE) seien nicht erfüllt. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Er bringt einzig vor, er habe sein Studium abgeschlossen und brauche nun Zeit, um eine Beschäftigung zu suchen. Daher sei ihm die Möglichkeit zu geben, ein "L-Visum" zu beantragen.  
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (vgl. E. 2.2 hiervor), indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. 
Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) könnte auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten selbst dann nicht eingetreten werden, wenn dieses Rechtsmittel zur Verfügung stünde. 
 
2.5. Für den Fall, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Anspruchs in der Sache ausgeschlossen wäre, stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. In diesem Rahmen sind jedoch ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unbegründete (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) bzw. unzulässige Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov