8C_670/2023 08.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_670/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2023 (RG.2023.00004 [Revision VGr-Urteil VB.2022.00066]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2023 auf das vom Beschwerdeführer am 14. August 2023 eingereichte Gesuch um Revision des Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022 nicht ein. Dabei führte es näher aus, weshalb das vom Beschwerdeführer Angerufene keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG/ZH darstellen kann. Zwar werde mit der neu eingereichten Lastschriftbestätigung vom 13. Juli 2023 nunmehr der Kostennachweis förmlich erbracht, indessen sei weder einsichtig noch dargelegt, weshalb dieser Beleg nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, womit die Voraussetzung für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gestützt auf den vom Beschwerdeführer angerufenen § 86a lit. b VRG/ZH nicht möglich sei. Im Sinne einer Zusatzbegründung führte das kantonale Gericht weiter aus, es sei darüber hinaus weder dargelegt noch einsichtig, inwiefern die Lastschriftbestätigung, so denn beim Verfahren VB.2022.00066 bereits vorhanden, an dessen Ausgang etwas hätte ändern können. Denn die dort beurteilte Rechtsverzögerungsbeschwerde sei damals unter anderem mangels überlanger Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens abgewiesen worden. Diesbezüglich sei die nachgereichte Lastschriftbestätigung nicht entscheidwesentlich. 
 
3.  
Mit Letzterem setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung des neu beigebrachten Beweismittels, dieses sei zur Beantwortung der im ersten Urteil diskutieren Frage nach der Verfahrensdauer irrelevant, in irgendeiner Form gegen Bundesrecht verstossen soll, führt er nicht aus. Allein geltend zu machen, die Vorinstanz erwähne dies lediglich beiläufig, reicht nicht aus. Damit ist die Beschwerde unzureichend begründet (E. 1 am Ende hiervor). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel