1C_314/2023 04.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_314/2023  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Infrastruktur Energie, Projekte & Engineering, Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bundesamt für Verkehr (BAV), 
Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen. 
 
Gegenstand 
Plangenehmigung 132 kV Linie Kerzers-Rupperswil, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 23. Mai 2023 (A-615/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft GB 2617, U.________strasse xxx in V.________. Sein Grundstück wird von der 50/220-kV-Leitung Gösgen-Flumenthal überspannt (mit Leiterseilen der Aare Versorgungs AG [AVAG] und der Swissgrid; nachfolgend auch: Swissgrid-Leitung). 
 
B.  
Am 30. Januar 2020 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (SBB) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend "132 kV, UL 149 Kerzers - Rupperswil, Abschnitt Oberbuchsiten - Lostorf, Ersatz/Neubau Freileitung" beim Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Genehmigung ein. 
Gegenstand der Planvorlage ist die Erstellung einer ca. 7.9 km langen 132-kV-Übertragungsleitung (nachfolgend auch: SBB-Leitung) in den drei Abschnitten Oberbuchsiten - Neuendorf, Hägendorf - Trimbach und Winznau - Lostorf. Die Übertragungskapazität der heutigen zweischleifigen 132-kV-Übertragungsleitung soll von 2 x 70 Megavoltampere (MVA) auf 2 x 127 MVA erhöht sowie ein Erdseil mit Lichtwellenleiter für interne Kommunikationszwecke installiert werden. Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf ca. 8.9 Mio. Franken. 
 
C.  
 
C.a. Das BAV eröffnete am 17. Februar 2020 das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom 20. April bis zum 19. Mai 2020 gingen beim BAV mehrere Einsprachen ein, darunter, am 17. Mai 2020, jene von A.________.  
 
C.b. Am 6. Januar 2022 erteilte das BAV der SBB die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen und entschied gleichzeitig über die Einsprachen. Auf die Einsprache von A.________ trat es nicht ein. Zur Begründung des Nichteintretens führte das BAV zusammengefasst aus, dass A.________ mindestens 700 m vom vorliegenden Projektperimeter der SBB entfernt wohne. Er sei weder von der Leitungsführung noch von allfälligen Immissionen des Vorhabens berührt. Aus der Lage seines Wohnortes ergebe sich keine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen. Es fehle ihm daher an der Einsprachelegitimation.  
 
 
C.c. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. Mai 2023 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2023 und die Plangenehmigung des BAV vom 6. Januar 2022 betreffend "132 kV, UL 149 Kerzers - Rupperswil, Abschnitt Oberbuchsiten - Lostorf, Ersatz/Neubau Freileitung" aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das BAV zurückzuweisen. 
Die SBB stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Verkehr beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
E.  
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Grundsätzlich steht gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde ist jedoch nach Art. 83 lit. w BGG ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.  
 
1.2. Fraglich ist, ob die vorliegende Angelegenheit von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird (Frage offengelassen im Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2).  
 
1.2.1. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies und verweist dabei auf den Umstand, dass das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 16 Abs. 2 lit. c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) stütze.  
 
1.2.2. Tatsächlich stützt das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 18 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Dabei hält es auch fest, dass das zu beurteilende Projekt eine Baute bzw. Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient. Mit diesen Hinweisen ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der angefochtene Entscheid von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird.  
 
1.2.3. Die Starkstromanlagen der SBB gehören zur Bahninfrastruktur im Sinne von Art. 62 EBG. Sie werden auch sonst rechtlich von den übrigen Stromanlagen separat geregelt. So werden sie namentlich nicht von der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) erfasst (Art. 1 Abs. 4 VPeA), sondern mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 VPVE). Weiter werden sie nicht vom Sachplan Übertragungsleitungen, sondern vom Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, erfasst. Die Planung, die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Anlagen des Bahnstromnetzes sind in der Eisenbahngesetzgebung (EBG und dazugehörige Verordnungen und Erlasse) abschliessend normiert (Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes], BBl 2016 3865, 3873). Das Bahnstromnetz weist eine Frequenz von 16,7 Hz auf. In Bezug auf den Planungs- und Genehmigungsprozess sind die Eisenbahnen vollständig autonom, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben sich jedoch als Eigentümerin und Betreiberin des 16,7-Hz-Netzes verpflichtet, nach Möglichkeit gemeinsame Leitungstrassen mit dem 50-Hz-Netz zu suchen und zu realisieren (a.a.O., BBl 2016 3865, 3873). Die Planung des 16,7-Hz-Netzes wird aber ausschliesslich über das Eisenbahnrecht gesteuert (siehe zum Ganzen a.a.O., BBl 2016 3865, 3873). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG eine Verweisungsnorm ist, der deklaratorische Bedeutung zukommt. Gleichzeitig untersteht das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen gemäss Art. 1 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) nur insoweit, als dieses bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen.  
 
1.2.4. Art. 83 lit. w BGG, der die Beschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt, wurde eingefügt, um der Notwendigkeit einer schnelleren Realisierung der für die sichere Energieversorgung notwendigen elektrischen Anlagen (v. a. Hochspannungsleitungen) Rechnung zu tragen (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561, 7698 Kap. 5.2.1, vgl. auch 7635 Kap. 4.2.9). Der Gesetzgeber hatte beim Erlass von Art. 83 lit. w BGG nicht die Bahnstromnetze im Auge. In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG. An diesem Grundsatz ändert nichts, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StromVG den Anwendungsbereich des StromVG auf dem Verordnungsweg teilweise auf das Bahnstromnetz ausgeweitet hat (Art. 1 Abs. 2 StromVV; vorne E. 1.2.3; vgl. auch DANIELA WYSS, in: Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, 2016, N. 2 und 16 zu Art. 2 StromVG).  
 
1.2.5. Die vorliegend angefochtene Plangenehmigung für eine SBB-Übertragungsleitung untersteht somit nicht dem StromVG und wird nicht von Art. 83 lit. w BGG erfasst.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht seine Beschwerdebefugnis verneint habe und nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. 
 
2.1. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist daher in Anlehnung an sie auszulegen (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 143 II 506 E. 5.1). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (zum Ganzen: BGE 142 II 451 E. 3.4.1, 80 E. 1.4.1; 139 II 279; je mit Hinweisen).  
 
 
2.2. Sowohl das besondere Betroffensein als auch das schutzwürdige Interesse leitet der Beschwerdeführer vom Umstand ab, dass die 20 m neben seinem Wohnhaus verlaufende Hochspannungsleitung der Swissgrid mit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden SBB-Leitung mittelfristig zu bündeln und die gebündelten Hochspannungsleitungen dadurch aus dem Umfeld seines Wohnhauses entfernt werden sollen. Der Entscheid bezüglich der SBB-Leitung würde einer solchen künftigen Bündelung angeblich entgegenstehen. Das schutzwürdige Interesse und die besondere Betroffenheit, die der Beschwerdeführer geltend macht, beziehen sich auf die Hochspannungsleitung, die in der Nähe seines Wohnhauses verläuft und entfernt werden soll. Ihm sei bewusst, dass eine kurzfristige Verlegung der Swissgrid-Leitung kaum möglich sein werde. Da ihre Verlegung nur mittels einer im Richtplan des Kantons Solothurn vorgesehenen Bündelung der beiden ziemlich parallel verlaufenden Hochspannungs-Trassen der SBB-Leitung und der Swissgrid-Leitung realistisch sei, habe er in seinen Rechtsschriften mittelbar mit öffentlichen Interessen argumentieren und aufzeigen müssen, dass eine künftige Bündelung der beiden Leitungen dann eine realistische Chance habe, wenn der Projektperimeter etwas grösser gezogen werde. Mit dem grösseren Perimeter liessen sich zeitlich und räumlich grössere planerische Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Elektrizitätsleitungen erkennen. Diese Erkenntnisse seien zumindest zur Formulierung von Auflagen zur Vorbereitung einer künftigen Bündelung der beiden Leitungen auf der SBB-Leitungs-Trasse zu nutzen. Wenn gegenüber der SBB heute keine entsprechenden vorsorglichen Auflagen betreffend Bündelung verfügt würden, bestehe die Gefahr, dass eine Bündelung dann, wenn es direkt um die Sanierung der Swissgrid-Leitung gehen werde, wegen entgegenstehender betriebswirtschaftlicher Interessen der SBB vereitelt werde und die Swissgrid-Leitung auch längerfristig bleibe, wo sie sei.  
 
2.3. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil damit, es sei unbestritten und ergebe sich aus den Akten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 700 m von der geplanten SBB-Leitung entfernt liege und er weder aufgrund der projektierten Leitungsführung noch aufgrund allfälliger Immissionen während der Bau- oder Betriebsphase in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehe. Die räumliche Distanz von weit mehr als 100 m spreche gegen eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache, aufgrund welcher die Legitimation ohne Weiteres oder zumindest grundsätzlich bejaht werden könne. Mit seiner Einsprache wolle der Beschwerdeführer einen Vorteil in Bezug auf die Swissgrid-Leitung erstreiten, der ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens liege.  
 
2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich kein unmittelbares schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend. Der Zusammenhang zwischen der Plangenehmigung der SBB-Leitung und der Swissgrid-Leitung, zu welcher der Beschwerdeführer eine räumliche Nähe geltend machen kann, ist sehr lose. Beim Nutzen geht es um einen hypothetischen, sich in der Zukunft allenfalls verwirklichenden, wobei dieser Nutzen in einer höheren Wahrscheinlichkeit besteht, dass die SBB- und die Swissgrid-Leitungen dereinst gebündelt und nicht mehr in der Nähe seines Wohnhauses geführt werden. Dieses Verhältnis zwischen dem Streitgegenstand und dem Beschwerdeführer genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um dessen Beschwerdebefugnis zu bejahen (vorne E. 3.1).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers verneint und den bei ihr angefochtenen Nichteintretensentscheid geschützt hat.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz