Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_471/2023
Urteil vom 9. Oktober 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2023 (608 2022 197).
Erwägungen:
1.
Neu ist seit 1. Juli 2023 die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Erste sozialrechtliche Abteilung) zuständig für Beschwerden betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 32 lit. i des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).
2.
2.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.2. Diese Grundsätze wurden dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt (vgl. Urteile 9C_93 bis 95/2013 vom 13. Februar 2013, 9C_331/2013 vom 30. Juli 2013, 9C_865/2013 vom 2. Dezember 2013, 9C_197 bis 200/2014 und 9C_203 bis 206/2014 vom 21. März 2014 sowie 9C_500/2016 vom 18. Oktober 2016).
3.
Mit Urteil vom 1. Juni 2023 bestätigte die Vorinstanz nach der Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und der Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2022. Sie legte dar, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die gesamten Kosten der zahnärztlichen Behandlung vom 8. Februar bis 17. März 2022, sondern nur die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Betrag von insgesamt Fr. 425.40 zum revidierten Tarif mit dem Ansatz von Fr. 1.- pro Taxpunkt vergütet habe.
4.
4.1. In Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, die das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 20. Juni 2023 betreffen, wird auf das Urteil 9C_458/2023 vom 26. Juli 2023 der Dritten öffentlich-rechtlichen Abteilung verwiesen.
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Gegenstand des hier relevanten vorinstanzlichen Urteils vom 1. Juni 2023 bezieht, übt er im Wesentlichen eine pauschale, nicht sachbezogene Kritik am schweizerischen Rechtsstaat. Zudem wirft er dem kantonalen Gericht allgemein Befangenheit, einseitige Prozessführung sowie eine offensichtliche Missachtung der EMRK und des darin formulierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dabei zeigt die Beschwerde jedoch nicht wie vorausgesetzt (vgl. E. 2.1 oben) auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlichen unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder - mit Blick auf die rechtliche Würdigung - einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 f. BGG) gesetzt haben könnte.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise und letztmals (vgl. oben E. 2.2) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber