Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_422/2023
Urteil vom 12. Juli 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue de Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Mai 2023 (S1 23 63).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Mai 2023, mit dem es das Verfahren S1 23 63 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb,
in die dagegen erhobene "Einsprache" resp. Beschwerde vom 24. Juni 2023 (Poststempel), die das Kantonsgericht Wallis zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass die Vorinstanz insbesondere den Beschwerdewillen im Verfahren S1 23 63 verneint hat mit der Begründung, die eingeschriebene Postsendung, mit der sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe mitzuteilen, ob er überhaupt Beschwerde erheben wolle, sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann