5F_30/2022 22.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_30/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 10, 
Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2022 (5A_1053/2021 (Beschluss und Urteil PS210211-O/U)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. Oktober 2021 versteigerte das Betreibungsamt Zürich 10 in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy die gepfändete Attika-Wohnung samt Keller und drei Parkplätzen in der Liegenschaft an der B.________Strasse zzz in U.________, welche im hälftigen Miteigentum von A.________ und C.________ stand. Der Zuschlag ging für Fr. 2'920'000.-- an die Meistbietenden. 
 
B.  
Mit Beschwerde wandte sich A.________ an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs und sodann an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aufhebung des Steigerungszuschlages. Dies blieb durch alle Instanzen hindurch erfolglos; mit Urteil 5A_1053/2021 vom 14. Juni 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
 
C.a. Mit Gesuch vom 5. August 2022 verlangte A.________ erstmals die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Mit Urteil 5F_25/2022 vom 22. August 2022 trat das Bundesgericht auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.  
 
C.b. A.________ tätigte am 29. August 2022 erneut eine Revisionseingabe und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 erteilt wurde.  
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Urteile gegen das Bundesgericht erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen.  
 
1.2. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5F_25/2022 vom 22. August 2022 auf das erste Revisionsgesuch des Gesuchstellers mangels Revisionsgründen nicht ein. Mit der Eingabe vom 29. August 2022 erneuerte der nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsteller seine Revisionsbegehren und beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Da das Verfahren 5F_25/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden war, die Eingabe vom 29. August 2022 indes innert der Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG erfolgte, wird sie als zweites Revisionsgesuch entgegengenommen.  
 
2.  
 
2.1. Ein Entscheid des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG in Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht ein Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist im Gesetzessinne erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders und für die gesuchstellende Partei günstiger hätte ausfallen müssen (Urteile 5F_5/2022 vom 20. April 2022 E. 2.1; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Gesuchsteller benennt eine im Recht liegende Pfändungsurkunde vom 21. Oktober 2020, die das Bundesgericht nicht berücksichtigt haben soll. Er habe diese mit seiner Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten am 10. März 2022 als Beilage 2a eingereicht. Der Pfändungsurkunde sei zu entnehmen, dass das Betreibungsamt mindestens seit dem 21. Oktober 2020 gewusst haben soll, dass eine Ferienwohnung existiere. Dieses zentrale Aktenstück habe das Bundesgericht offensichtlich übersehen.  
 
2.2.2. Der Inhalt der Beilage 2a der Vernehmlassungsantwort vom 10. März 2022 lässt sich nicht überprüfen, da diese dem Gesuchsteller bzw. damaligen Beschwerdeführer im Verfahren 5A_1053/2021 zusammen mit der Ausfertigung des Urteils am 20. Juni 2022 retourniert wurde und dem Revisionsgesuch nicht beiliegt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob dem Gesuchsteller für diesen Mangel eine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG anzusetzen wäre, da eine Erheblichkeit des angeblich übersehenen Aktenstücks nicht erstellt ist.  
 
2.2.3. Das Bundesgericht stellte im Urteil 5A_1053/2021 vom 14. Juni 2022 in E. 2.2. fest, das Betreibungsamt habe vom Eigentum an einer Ferienwohnung in V.________/GR zum Zeitpunkt der Pfändung der Familienwohnung am 7. September 2017 keine Kenntnis gehabt. Dass die Ferienwohnung angeblich in einer Pfändungsurkunde vom 21. Oktober 2020 aufgeführt ist, die dem Bundesgericht vorlag, ist für die genannte Feststellung bereits zeitlich unerheblich. Es vermag auch nichts an der Erwägung zu ändern, dass sich der Gesuchsteller grundsätzlich unter Beachtung der Beschwerdefrist (gemäss Art. 17 SchKG) hätte über die Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit betreffend Reihenfolge der Pfändung beschweren müssen (Urteil 5A_1053/2021 vom 14. Juni 2022 E. 2.2.1). Hinsichtlich des behaupteten Aktenstücks liegt somit kein Revisionsgrund vor.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Gesuchsteller führt zur Pfändungsreihenfolge bzw. zur Unentbehrlichkeit weiter aus, die Meldung der Ferienwohnung in V.________ an das Betreibungsamt sei bereits viel früher, nämlich im Jahre 2017 erfolgt und der Marktwert der Ferienwohnung in V.________ betrage rund Fr. 900'000.--. Zudem sei es offensichtlich falsch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Zustellung der Pfändungsurkunde nicht geändert hätten, da der Gesuchsteller beim Betreibungsamt, beim Obergericht Zürich sowie beim Bundesgericht Belege eingereicht habe, die zeigten, dass seine Ehefrau auf eine rollstuhlfähige Wohnung angewiesen sei. Das Betreibungsamt habe deshalb zwingend zuerst die Steigerung der Ferienwohnung in V.________ vornehmen müssen. Zudem sei dem Gesuchsteller das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie seine aus Art. 3 und 8 EMRK abgeleiteten Rechte verletzt worden, indem Beweisurkunden nicht berücksichtigt wurden und deshalb die Familienwohnung von ihm und seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau versteigert worden sei.  
 
2.3.2. Auch mit diesen erneuten Vorbringen verfehlt der Gesuchsteller den Zweck des Revisionsverfahrens. Sie drehen sich weder um ein Übersehen von Tatsachen oder Aktenstücken, noch um eine falsche Wahrnehmung. Sie richten sich vielmehr gegen die bundesgerichtliche Würdigung der Tatsachen und münden in einer Kritik an den Erwägungen des Bundesgerichts und somit an der Rechtsanwendung. Beides unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 5F_27/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.4 mit Hinweisen). Daran ändert auch die Berufung auf verfassungsmässige Rechte nichts. Die Versehensrüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG dient nicht dazu, die Widererwägung eines Urteils zu bewirken, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen muss das Revisionsgesuch abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Gesuchsteller wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst