4A_286/2024 16.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_286/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde betreffend das Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KK.2023.00014). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 21. April 2023 leitete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage betreffend Zahlung von Taggeldern gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. 
Am 15. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt. 
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängige Verfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Inwiefern diese Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6).  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann