9G_2/2023 28.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9G_2/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse SBB, Hilfikerstrasse 4, 3014 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023 (Dispositiv-Ziffer 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2021 auf und verpflichtete die Pensionskasse SBB, A.________ rückwirkend ab 1. März 2019 eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 3'808.10 pro Monat auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auf den verfallenen Betreffnissen. 
 
B.  
In einer Eingabe vom 20. Oktober 2023 wandte sich die Pensionskasse SBB an das Bundesgericht mit dem Begehren, Ziffer 1 des Dispositivs sei zu erläutern in dem Sinne, dass die Frage der reglementarischen Rückerstattung der Überbrückungsrente nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und sich Ziffer 1 einzig auf die Höhe des Rentenanspruchs von Fr. 3'808.10 beziehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteile 9G_1/2022 vom 25. Juli 2022 E. 1.2; 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1). Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Ihr Erläuterungsgesuch begründet die Pensionskasse SBB damit, dass sie A.________ mit Schreiben vom 27. März und 5. April 2023 dargelegt habe, dass ihr zwar die vom Bundesgericht zugesprochene Ehegattenpension zustehe, gleichzeitig aber die dem verstorbenen Versicherten ausgerichtete Überbrückungspension zurückzuzahlen sei. A.________ habe dagegen am 11. Mai 2023 opponiert und geltend gemacht, es stehe ihr die Rente bzw. Rentennachzahlung ohne Verrechnung mit der Rückforderung zu. In der Zwischenzeit sei die Forderung in Betreibung gesetzt und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt worden, wobei das entsprechende Verfahren hängig sei. Mit einer Erläuterung des Dispositivs des Urteils vom 3. Februar 2023 im anbegehrten Sinne könnte die Sach- und Rechtslage klargestellt und weiterer prozessualer Aufwand verhindert werden.  
 
2.2. In seinem Urteil 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023 hatte das Bundesgericht allein zu entscheiden, ob A.________ eine Ehegattenpension im Sinne von Art. 44 Abs. 1 des hier anwendbaren, ab 1. Januar 2017 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB [nachfolgend: Vorsorgereglement] zusteht (damalige E. 2-4). Dabei war lediglich der Anspruch an sich streitig und nicht etwa die Rentenhöhe (Fr. 3'808.10) im Fall der Bejahung eines solchen. Die Pensionskasse SBB hatte nämlich bereits im Rahmen des von ihr (anstelle der Ehegattenpension) für richtig gehaltenen, rechnerisch darauf basierenden Anspruchs auf eine einmalige Abfindung (Art. 44 Abs. 2 Vorsorgereglement) ermittelt, auf welchen Betrag sich die Ehegattenpension belief, und A.________ war mit dieser Berechnung einverstanden, so dass sich Weiterungen dazu erübrigten (vgl. insbesondere damalige E. 4.6).  
 
2.3. Die Pensionskasse SBB vertritt zu Recht den Standpunkt, dass eine allfällige Rückzahlungspflicht betreffend die vom verstorbenen Versicherten bezogene Überbrückungspension, welche nach den reglementarischen Bestimmungen zur Hälfte auch die Bezügerin einer Ehegattenpension trifft (vgl. dazu Art. 32 Abs. 7 Vorsorgereglement), nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete. Die beiden Institute beruhen mit Art. 32 Abs. 7 Vorsorgereglement (betreffend die Rückerstattung des nicht finanzierten Teils der Überbrückungspension) und Art. 44 Abs. 1 Vorsorgereglement (betreffend die Ehegattenpension) auf unterschiedlichen Grundlagen. Die daraus fliessenden Rechte und Pflichten lassen sich getrennt voneinander beurteilen. Für das Bundesgericht bestand im damaligen Verfahren kein Anlass, sich zu einer allfälligen Pflicht der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der Überbrückungspension zu äussern, nachdem diese Frage von den Parteien nicht in den Prozess eingebracht worden war. Dementsprechend lassen sich dem letztinstanzlichen Urteil keine Erwägungen zu diesem Aspekt entnehmen und äussert sich auch das Dispositiv nicht dazu. Wenn nun aber das Bundesgericht in der Entscheidbegründung, die zur Auslegung des Dispositivs beizuziehen ist (BGE 144 III 368 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen), eine allfällige Rückerstattungspflicht nicht erwähnte, ergibt sich daraus klar und unzweideutig, dass es sich bei der zugesprochenen Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 3'808.10 um den Anspruch als solchen handelt, das heisst ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückerstattungspflicht.  
 
2.4. Steht nach dem Gesagten bereits aufgrund der Erwägungen und des in ihrem Kontext zu lesenden Dispositivs des Urteils vom 3. Februar 2023 fest, dass das Bundesgericht damals lediglich über den Anspruch auf eine Ehegattenpension als solche und nicht über eine allfällige Pflicht zur Rückerstattung der Überbrückungsrente urteilte, liegt weder ein unklares, unvollständiges, zweideutiges oder widersprüchliches Urteilsdispositiv vor noch besteht ein Widerspruch zwischen der Entscheidformel und den Erwägungen. Die Gesuchstellerin selbst macht denn auch keine zu berichtigende Unstimmigkeit dieser Art geltend. Vielmehr versucht sie mit ihrem Begehren, unabhängig vom Vorliegen eines Mangels im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG, eine genauere Beschreibung dessen zu erreichen, worauf sich Dispositiv-Ziffer 1 des damaligen Urteils bezieht. Abgesehen davon, dass die von ihr angestrebte Präzisierung unnötig ist, weil sich (wie in E. 2.3 dargelegt) bereits aus dem Urteil selbst klar ergibt, worüber das Bundesgericht befunden hat, fehlt es unter den gegebenen Umständen an einem Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG. Für das Ansinnen der Gesuchstellerin besteht im Bundesrecht mithin keine Grundlage. Dementsprechend ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann