9C_609/2023 10.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_609/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse Post, 
Viktoriastrasse 72, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2023 (200 23 7 BV). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2023, mit dem es eine Klage des A.________ betreffend Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge über den 31. Juli 2013 hinaus (nachdem die Pensionskasse Post eine Teilrente ab dem 1. Mai 2005 resp. eine ganze Rente ab dem 1. August 2007 gewährt, indessen ab dem 1. August 2013 lediglich noch eine Teilinvalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 41 % und eine "IV-Überbrückungsrente" ausgerichtet hatte) abwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2023 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz betreffend die Invalidenrente insbesondere dargelegt hat, weshalb nach ihrer Auffassung die Besitzstandsgarantie in den Übergangsbestimmungen des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Vorsorgereglements der Pensionskasse Post (mit dem der Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat erfolgte) einer Rentenherabsetzung nicht entgegensteht, 
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar eine Verletzung der "massgebenden Reglementsbestimmungen" rügt, dabei aber nicht auf die einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, sondern im Wesentlichen vorbringt, gemäss den "Übergangsbestimmungen des Leistungsprimats" seien die Bestimmungen des "Vorsorgereglements 2002" auf Veränderungen der Invalidität anwendbar und diese - verstanden als Berufsuntauglichkeit - sei bereits im November 2002 eingetreten, 
dass der Beschwerdeführer sich betreffend die von der Vorinstanz überprüfte und bestätigte Höhe der Überbrückungsrente lediglich auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte "alte Broschüren" beruft, 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann