6B_952/2022 26.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_952/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2022 
(AK.2022.205-AK). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. November 2009 zweitinstanzlich wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 729 Tagen) verurteilt. Das Kantonsgericht entschied weiter, den Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verwahren. Eine gegen das Urteil des Kantonsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. Mai 2010 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_240/2010). 
Der Beschwerdeführer verbüsste die Freiheitsstrafe bis zum 18. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Seither befindet er sich im Verwahrungsvollzug. 
 
2.  
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 14. Juli 2022 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der Entscheid der Anklagekammer vom 14. Juli 2022. Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Verwahrung. Soweit der Beschwerdeführer das rechtskräftige Strafurteil als Fehlurteil bezeichnet und dessen Aufhebung, seine Freilassung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1.3 Millionen verlangt, weil er unschuldig sei und seit über 16 Jahren der Freiheit beraubt werde, geht er mit seiner Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus. Seine Anträge und Vorbringen sind insofern unzulässig; die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Diskussion gestellt werden. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat eine Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Faktoren vorgenommen und gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, die Vollzugsberichte und die strafrechtliche Biographie des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Legalprognose geschlossen (Entscheid S. 5 ff., S. 7). Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er begnügt sich stattdessen damit, auf sein Alter, seine Gesundheit und eine beabsichtigte Rückkehr nach Spanien hinzuweisen, und zudem vorzubringen, er sei für niemanden eine Gefahr (gewesen) und es gebe (mangels Straftaten) nichts zu therapieren. Seinen Ausführungen, mit denen er seine Täterschaft und damit gleichsam auch eine von ihm ausgehende (Rückfall-) Gefahr pauschal bestreitet, lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die bedingte Entlassung zu Unrecht verweigert worden sein soll und die (Weiterführung der) Verwahrung unverhältnismässig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, eine Therapie sei gerichtlich nicht angeordnet worden und die Anbindung der Entlassung an eine Therapie daher nötigend, verkennt er, dass es bei deliktsorientierten Therapien im Vollzug nicht um gerichtliche Therapieanordnungen geht, sondern um ein freiwilliges Therapieangebot zur spezialpräventiven Auseinandersetzung mit Ursachen und Folgen von Straftaten, und dass eine fehlende Tataufarbeitung bei der Entlassungsprüfung legalprognostisch berücksichtigt werden kann (statt vieler Urteile 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.5 und 2.6 sowie 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 5.4). 
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid der Anklagekammer verfassungs- und /oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist daher mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise kann indessen umständehalber von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: