7B_318/2024 03.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_318/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 
5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2024 (SBK.2024.19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein von A.________ am 18. Dezember 2023 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Die dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde, wies dieses mit Entscheid vom 14. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 19. März 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber der amtlichen Verteidigerin sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verhältnis zur amtlichen Verteidigerin sei seit geraumer Zeit erheblich gestört. Sie verteidige "gefühlt jeden Fünften" in den Bezirksgefängnissen Kulm und Zofingen, als habe sie eine Geschäftsbeziehung mit der Staatsanwaltschaft Zofingen. Aber Unterstellungen wolle er nicht wagen. Der Grund warum er sich beschwere, sei, dass seine amtliche Verteidigerin ständig "Antragsfehler" mache und nicht "absprachefähig" sei. 
Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass die amtliche Verteidigerin den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Einzig aufgrund der Behauptung, dass die amtliche Verteidigerin angeblich Antragsfehler mache und nicht absprachefähig sei, lässt sich nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, worin denn die angeblichen "Antragsfehler" liegen sollen und weshalb die amtliche Verteidigerin nicht zur Absprache fähig sein soll. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde, auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt, nicht (vgl. Art. 42 BGG). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier