7B_414/2023 29.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_414/2023  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2023 (BK 23 254). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 25. Mai 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben die Strafverfahren gegen die 12 von A.________ angezeigten (Amts-) Personen wegen Betrugs nicht an die Hand. Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2023 abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 7. August 2023 ans Bundesgericht und verlangt "Schadenersatz" sowie eine "Mietzins-Reduktion", weiter beantragt er sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die beschuldigten Personen sei an die Hand zu nehmen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Hintergrund der Vorwürfe des Beschwerdeführers bildet insbesondere ein Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, in dem der Beschwerdeführer offenbar vergeblich eine Mietzinsreduktion verlangte. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss fest, der Beschwerdeführer vermöge in seiner kantonalen Beschwerde nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen habe. Er setzte sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein solle und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Vielmehr wiederhole er mehrheitlich seine Ausführungen in den ursprünglichen Eingaben vom 3. April 2023 und 14. April 2023. So lege er die angeblich erfahrene "Mikrowellen-Folter" und deren Folgen dar und zitiere Entscheide des Bundesgerichts zu Beweisanträgen und Zeugeneinvernahmen. Insoweit reihe er wenig verständliche Darlegungen aneinander, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen - soweit ein solches in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs überhaupt vorliegen sollte - nicht fassbar seien. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt habe, erfülle der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheide oder sich im Verfahren anders als erhofft verhalte, den Tatbestand des Betrugs noch nicht. Es fehle damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen würden. 
Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die teilweise schwer nachvollziehbaren Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen, setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler