7B_244/2023 18.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_244/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch, Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Juni 2023 (BK 23 224 MOR). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Erlass der ihm mit Beschluss desselben Gerichts vom 17. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Zur Begründung führte er aus, wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergebe, sei er prozessarm. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung der zuständigen Kammer des Obergerichts das Erlassgesuch ab. 
 
2.  
A.________ gelangt mit vom 18. Juni 2023 datierter Eingabe ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und seinem Gesuch um Kostenerlass sei stattzugeben. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus den mit dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass sich seine finanzielle Situation seit dem dem Erlassgesuch zugrundeliegenden Beschluss der Vorinstanz vom 17. Januar 2023 massgeblich verschlechtert habe, so dass ihm nicht möglich wäre, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zumindest ratenweise zu bezahlen. Immerhin gehe aus dem Sozialhilfebudget hervor, dass der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung wohne, welche über dem von der Sozialhilfe finanzierten Betrag liege, und sei er offenbar in der Lage, diesen Mehrbetrag selber zu bezahlen. Allein der Umstand, dass er Sozialhilfegelder und IV-Leistungen beziehe, lasse im Übrigen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er nicht über ausreichend Einkommen verfüge. Indem der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht habe, welche eine massgebliche Verschlechterung seiner finanziellen Situation dokumentieren würden, komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach. Ihm stehe es indes frei, schriftlich ein Gesuch um ratenweise Tilgung der Verfahrenskosten zu stellen.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen sollte. Soweit er sich überhaupt mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, vermag er insbesondere nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz eine unzumutbare Härte oder die Uneinbringlichkeit in willkürlicher Weise verneint haben sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr einzig die Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der angefochtenen Verfügung. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler