6B_566/2023 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_566/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2023 (BK 23 138). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeitende bei der Gemeinde Uetendorf am 27. März 2023 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. April 2023 ab. Zur Begründung hat es stark zusammengefasst ausgeführt, es liege kein Anfangsverdacht vor bzw. es fehle klarerweise an Verdachtsmomenten, die auf strafbare Handlungen hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeeingaben kann wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Den fristgerecht eingereichten Beschwerdeeingaben fehlt es an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). 
 
5.  
Die Beschwerdeeingaben erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern ihr aufgrund der angeblichen Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Darüber hinaus sind die Eingaben auch in der Sache ungenügend begründet, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise befasst und sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, weshalb der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Stattdessen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben einmal mehr zu Vorfällen in der Bankenwelt u.a. auch im Zusammenhang mit dem "Fall Willy", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen und mit dem angefochtenen Beschluss nicht in Verbindung zu bringen sind. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill