6B_565/2023 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_565/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2023 (BK 23 128). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeitende bei der Gemeinde Uetendorf am 27. März 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 25. April 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeeingaben kann wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Den innert Frist eingereichten Beschwerdeeingaben fehlt es an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben. 
 
4.  
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
5.  
Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss vom 25. April 2023. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Nichteintretensbeschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Mit dem Umstand, dass auf ihre Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit nicht eingetreten wurde, befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Stattdessen macht sie seitenlange Ausführungen u.a. zum Geschehen und zu Vorfällen in der Bankenwelt u.a. im Zusammenhang mit dem "Fall Willy", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen und mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht ersichtlich in Verbindung zu bringen sind. Damit genügen die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill