6B_482/2023 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_482/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 6. April 2023 (BK 23 108). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nahm ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren mit Verfügung vom 6. März 2023 nicht an die Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. April 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1; 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin. Sie zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht ergibt, dass und weshalb die angefochtene Verfügung verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten vielmehr eine blosse Aneinanderreihung weitschweifiger und teilweise nicht verständlicher Darlegungen, namentlich zu angeblichen Verschwörungen in der Bankenwelt im Zusammenhang mit einem "Fall B.________", welche keinen realen Sachverhalt erkennen lassen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach erläutert, dass ihre verschiedenen Anliegen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen (siehe nur Urteile 5A_274/2022 vom 14. April 2022 E. 2; 6B_725/2021 vom 27. August 2021 E. 4 und 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 3). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise erneut verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément