7B_248/2024 03.05.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_248/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2024 (SBK.2023.341 / MA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 20. September 2023 und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten. 
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nach lit. a dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt nicht in Betracht. Erforderlich ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Person hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, dass es selbstverständlich sei, dass sie als Ausländerin das Schweizer Rechtssystem nicht verstehe, aber es sollte doch niemand deswegen leiden. Ihr sei die Möglichkeit eines Anwalts zu geben, damit sie wisse, in welcher Form sie welches Dokument einreichen müsse. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich indessen nicht, weshalb ihr aus dem Umstand, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die erforderlichen Dokumente ausdrücklich bezeichnet hat. Damit mangelt es vorliegend am Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist unzulässig.  
 
3.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, wobei ihr reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier