2C_39/2023 30.01.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_39/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Rechtsmittel, 
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Schliessung eines Restaurants, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
vom 10. November 2022 (VB.2022.00243). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenentscheid vom 3. Dezember 2021 ordnete der kantonsärztliche Dienst Zürich superprovisorisch die Schliessung des von A.________ betriebenen Restaurants " B.________ " an, nachdem die Stadtpolizei Zürich ihm Verstösse gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage gemeldet hatte. Am 9. Dezember 2021 wurde A.________ das Gastwirtschaftspatent mit sofortiger Wirkung entzogen.  
Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 ordnete der kantonsärztliche Dienst die Schliessung des Restaurants an, bis A.________ nachweislich wieder über ein Gastwirtschaftspatent verfüge und bis sie dem kantonsärztlichen Dienst ein Schutzkonzept sowie ein Zugeständnis der Einhaltung sämtlicher geltender Covid-19-Schutzmassnahmen vorlege oder bis der Betrieb von Gastronomiebetrieben wieder uneingeschränkt zulässig sei. 
 
1.2. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. März 2022 mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Rekurserhebung habe A.________ ihr Restaurant zufolge Ausserkrafttretens der Ein-schränkungen für Gastronomiebetriebe wieder öffnen dürfen.  
Mit Urteil vom 10. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 23. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sämtliche Verfügungen und Entscheide, welche die Schliessung des Restaurants " B.________" betreffen, seien als nichtig zu erklären.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht auf den bei ihr erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist, offengelassen, und die Rechtmässigkeit der Schliessungsanordnung des Restaurants materiell geprüft und bejaht.  
Sie hat insbesondere erwogen, dass im Zeitpunkt der angeordneten Schliessung die Betreiber von Restaurantsbetrieben verpflichtet gewesen seien, den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat zu beschränken (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a der damals geltenden Fassung der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 542]) und ein entsprechendes Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen (Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die zuständigen kantonalen Behörden seien befugt gewesen, in Restaurantsbetrieben regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte zu überprüfen und Massnahmen zu treffen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorgelegen habe oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sei (Art. 24 Abs. 2 und 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage). 
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass diese - trotz Mahnung am 24. November 2021 - sich geweigert habe, Zertifikatskontrollen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund sei die angeordnete Schliessung des Restaurants die einzig denkbare, notwendige und verhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung der bundesrechtlich vorgegebenen Regelungen für Gastronomiebetriebe gewesen. 
 
2.3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Stattdessen behauptet sie in weitgehend polemischer Weise und ohne sich auf rechtliche Argumente zu stützen, die Schliessung des Restaurants sei widerrechtlich erfolgt, da die "angebliche" Pandemie und die damit verbundenen Massnahmen "jeder evidenzbasierten Grundlage entbehren" und auf "Lug und Betrug" gründen würden. Daher seien alle gegen sie ergangenen Entscheide von vornherein als nichtig zu betrachten. Insgesamt erschöpft sich die Eingabe der Beschwerdeführerin in einer generellen, nicht weiter substanziierten Kritik an der Wirksamkeit der Covidimpfstoffe. Schliesslich genügt der pauschale Hinweis auf Verletzungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 7, 8 und 9 BV den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).  
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Rechtmässigkeit der Schliessung ihres Restaurants bejaht und somit (implizit) die Nichtigkeit der strittigen Verfügung verneint hat. Ebensowenig bringt sie Elemente vor, die es ausnahmsweise erlauben würden, die Nichtigkeit der Schliessungsanordnung bzw. der darauffolgenden Entscheide von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteil 2C_342/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov