2C_187/2024 23.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_187/2024  
 
 
Urteil vom 23. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, 
Neugasse 2, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung / Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 20. März 2024 (V 2024 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dipl. med. A.________ betreibt eine Hausarztpraxis in U.________. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 entzog ihm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und gleichzeitig die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dipl. med. A.________ mehrere Berufspflichten zum Teil in schwerwiegender Weise verletzt und dadurch das unmittelbare Wohl der Patienten gefährdet sowie deren kollektives Vertrauen in ihn als Arztperson missbraucht habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.  
 
1.2. Gegen diese Verfügung erhob dipl. med. A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und ersuchte unter anderem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.  
Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziff. 1). 
 
1.3. Dipl. med. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. April 2024 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2024. Ferner sei superprovisorisch zu entscheiden, dass er für die Verfahrensdauer über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfüge, zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sei und seine Praxis weiterbetreiben könne.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren abgewiesen wurde, stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (Art. 93 BGG).  
 
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.1). 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 
 
2.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2).  
 
2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen von Art. 98 BGG nicht. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, weil die Vorinstanz "bestimmte Aspekte seiner Argumentation und seiner Beweise nicht angemessen berücksichtigt" habe, erfüllen seine Ausführungen die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.3 hiervor) nicht. Weitere verfassungsmässige Rechte werden vom Beschwerdeführer nicht angerufen. Insbesondere stellt das von ihm als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
Ob der Antrag des Beschwerdeführers, es sei superprovisorisch zu entscheiden, dass er für die Verfahrensdauer über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfüge, zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sei und seine Praxis weiterbetreiben könne, als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 104 BGG) zu verstehen sei, ist unklar. Ein solches Gesuch wäre aber mit dem vorliegenden Entscheid ohnehin gegenstandslos geworden. 
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov