5A_157/2024 15.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_157/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Sperlich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Wil, Einzelrichterin, 2. Abteilung, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 31. Januar 2024 (BE.2023.50-EZO3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der von der B.________ AG für den Betrag von Fr. 56'154.60 (zuzüglich Fr. 18.90 Mahnspesen, Fr. 3'369.28 Umtriebsspesen und Fr. 40.90 Kosten) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberbüren erhob A.________ Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit Entscheid vom 1. September 2023 verweigerte die Einzelrichterin am Kreisgericht Wil die Bewilligung des Rechtsvorschlags.  
 
A.b. Am 22. September 2023 erhob A.________ beim Kreisgericht Wil Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 wies das Kreisgericht das Gesuch ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'700.--.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, dem er beantragte, ihm sei für das Klageverfahren vor Kreisgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2024; zugestellt am 2. Februar 2024). 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 4. März 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und wiederholt das vor Kantonsgericht gestellte Begehren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 1.1; je mit Hinweis). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG und damit um eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5D_18/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5A_556/2008 vom 29. Mai 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 424). Der Streitwert übersteigt den erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen, weshalb er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), legitimiert ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). An den festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der behaupteten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
3.  
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen ist. 
 
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).  
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1; 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). 
Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). 
 
3.2. Das Kantonsgericht erwog, die Vorrichterin sei, basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend mache, als Einzelunternehmer keine Jahresabschlüsse erstellt zu haben, jedoch ausgeführt habe, "sämtliche Zahlungsströme [...] privater oder gewerblicher Natur" über sein C.________-Konto fliessen zu lassen, in der Zeit von Oktober 2021 bis Oktober 2023 von einem Überschuss von rund Fr. 50'000.-- ausgegangen. Davon habe sie zunächst Fr. 12'000.-- an erwarteten Mehrwertsteuerabgaben in Abzug gebracht, dann aber auch erwogen, dass sich der Überschuss bei der erforderlichen Beteiligung der Lebensgefährtin an den Miet- und Lebenshaltungskosten um rund Fr. 60'000.-- erhöhe. Dazu komme, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren möglich gewesen sei, rund Fr. 58'000.-- an das Betreibungsamt zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass ihm auch künftig ein ähnlicher Überschuss verbleibe, wobei der Beschwerdeführer nicht belegt habe, dass er solche Zahlungen auch weiterhin leisten müsse bzw. dass es sich dabei um unaufschiebbare Schulden handle.  
Der Beschwerdeführer gehe - wie die Vorrichterin - zunächst von einem rechnerischen Überschuss von rund Fr. 38'000.-- (rund Fr. 50'000.-- abzüglich Fr. 12'000.-- zu erwartende Mehrwertsteueraufwände) aus. Dieser Überschuss solle allerdings seiner Ansicht nach um zusätzlich geleistete, jedoch erstinstanzlich nicht berücksichtigte Zahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von Fr. 24'601.-- gekürzt werden. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass erstens "sämtliche Zahlungsströme des Klägers und Gesuchstellers privater oder gewerblicher Natur über das" Konto bei der C.________ flössen und zweitens "sämtliche Zahlungsströme des C.________ Kontos in einer Exceltabelle erfasst" seien. Wenn er nun geltend mache, dass der Überschuss korrigiert werden müsse, berufe er sich zunächst auf neue Tatsachen, welche, nachdem das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sowohl echte als auch unechte Noven umfasse, im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) gehört werden könnten. Daran vermöchten die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu ändern, wobei aber immerhin daran zu erinnern sei, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits bei Klageeinreichung am 22. September 2023 habe bekannt sein müssen, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - zumal in den vom ihm zu verantwortenden unübersichtlichen Verhältnissen - (genauer) werde begründen und belegen müssen. Es komme dazu, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass er "jeweils kurz vor bzw. am selben Tag einer Einzahlung beim Betreibungsamt" Barabhebungen von seinem Konto getätigt habe. Für die nun angeblich zusätzlich zu berücksichtigenden Zahlungen an das Betreibungsamt in der Zeit von Oktober 2021 bis Ende Februar 2022 sowie von April 2023 bis Oktober 2023 fänden sich jedoch keine solchen Barabhebungen in den Kontoauszügen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine (offensichtlich) unrichtige Feststellung des Sachverhalts weder ersichtlich noch (hinreichend konkret) dargetan. 
Damit sei (mit der Vorrichterin) weiterhin von einem Überschuss in der Zeit von Oktober 2021 bis Oktober 2023 von rund Fr. 38'000.-- auszugehen. Gründe, weshalb (mindestens) solche Überschüsse beim Beschwerdeführer nicht auch in Zukunft anfallen würden, seien weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht. Jedenfalls vermöchten daran allgemeine Hinweise auf "wirtschaftliche Schwankungen" und "risikobehaftetes unternehmerisches Tätigsein" nichts zu ändern. Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer "sämtliche Zahlungsströme [...] privater oder gewerblicher Natur über das" Konto bei der C.________ flössen, sich private sowie geschäftliche Ausgaben somit vermischen und teilweise überlappen würden und dabei ein jährlicher Überschuss von rund Fr. 19'000.-- resultiere, bestehe für eine eigentliche Bedarfsermittlung weder Raum noch Bedarf. Der Beschwerdeführer führe sodann über seine geschäftliche Tätigkeit nicht Buch und könne deshalb erklärtermassen keine Jahresabschlüsse vorlegen. Damit könne er sich aber auch von vornherein nicht auf die Grundsätze für eine ordnungsgemässe Rechnungslegung berufen. 
Hier sei - wie die Kreisrichterin zutreffend und unbestritten ausgeführt habe - mit Prozesskosten von insgesamt etwas mehr als Fr. 15'000.--zu rechnen. Diese Prozesskosten könne der Beschwerdeführer aus seinen tatsächlichen Überschüssen tragen, womit die Vorrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtigerweise abgewiesen habe. Damit könne offenbleiben, ob der Überschuss mit Blick auf die konkrete Lebenshaltung des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Lebensgefährtin und/oder aufgrund der Schuldensituation zusätzlich erhöht werden müsste. Zu Recht habe die Vorrichterin sodann mit Blick auf die Gerichtskostenverordnung vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 6'700.-- verlangt. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich auf neue Tatsachen berufen zu haben. Er wirft dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, weil es die Bestätigung des Betreibungsamts, wonach er im massgeblichen Zeitraum Fr. 58'041.60 an das Betreibungsamt bezahlt habe, gänzlich ausser Acht gelassen habe. Insgesamt beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er in der fraglichen Zweijahresperiode Fr. 58'041.60 an das Betreibungsamt bezahlt habe, weshalb für die zwei Jahre nicht von einem Überschuss von Fr. 38'000.-- (oder jährlich Fr. 19'000.--) auszugehen sei, sondern davon zusätzlich Fr. 24'601.-- abzuziehen seien und der über zwei Jahre erwirtschaftete Überschuss Fr. 13'713.32 betrage, womit er offensichtlich nicht in der Lage sei, die geschätzten Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- innert eines Jahres zu begleichen.  
 
3.4. Die Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnten sich beim Beschwerdeführer als Selbständigerwerbendem naturgemäss nur auf die Vergangenheit beziehen. Ob er in der Vergangenheit mittellos war, spielt indes keine Rolle. Vielmehr hängt die Antwort auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (weiterhin bzw. zukünftig) mittellos ist, von einer sachverhaltsbasierten Zukunftsprognose ab. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, hat er Schulden, die er direkt dem Betreibungsamt bezahlt hatte, vom Überschuss abgezogen. Dieser Vorgang ist als solcher nicht zu beanstanden, denn bei der Beurteilung der Mittellosigkeit sind auch Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5). Dass, weshalb und in welcher Höhe der Beschwerdeführer weiterhin Schulden hat, die er im bisherigen Umfang direkt zur Bezahlung beim Betreibungsamt wird tilgen müssen, hat er, wie bereits die erstinstanzliche Richterin festgestellt hat, nicht behauptet. Prognostiziert man - wie das Kantonsgericht - eine selbständige Erwerbstätigkeit auf dem bisherigen Niveau, erwirtschaftet der Beschwerdeführer aktuell und in Zukunft über zwei Jahre gerechnet - ohne Tilgung von Schulden - einen Überschuss von Fr. 71'440.60 (= Fr. 38'000.-- + Fr. 33'440.60 [= Fr. 58'041.60 - Fr. 24'601.--]) bzw. Fr. 35'720.30 pro Jahr. Damit kann von Mittellosigkeit keine Rede sein.  
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass er für die seines Erachtens zu bejahende Mittellosigkeit im kantonalen Verfahren auch auf die Mittellosigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren schliesst und darauf verweist, ohne dies zu begründen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3a), zeigen die vorstehenden Erwägungen auf, dass seine Beschwerde von Beginn an keine Aussichten auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller