9C_573/2022 20.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_573/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. November 2022 (VV.2022.62/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1959 geborene A.________ meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf psychosomatische Beschwerden, Angstzustände, Schlaflosigkeit sowie Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau ihm mit Verfügungen vom 14. Februar 2022 vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 sowie vom 1. März bis 31. August 2021 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 14. Februar 2022 die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2020 auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 
Zwar erging die dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein am 1. April 2020 und damit vorher entstehender Rentenanspruch zur Diskussion. Überdies war der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 bereits 62 Jahre alt. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit als verwertbar beurteilt hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erwogen, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen gebe, die mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar seien, sei unbestritten. Als Grund für die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit komme einzig sein Alter in Betracht. Die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit habe am 12. Mai 2021 festgestanden. Zu jenem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer rund 62 Jahre und drei Monate alt gewesen. Das Gericht hat sodann aufgezeigt, inwiefern die vom Beschwerdeführer herangezogenen Beispiele aus der Rechtsprechung nicht mit seiner Konstellation vergleichbar sind, und hat weitere Beispiele angeführt, bei denen die Verwertbarkeit von Versicherten in ähnlichem Alter wie dem Beschwerdeführer bejaht worden ist. In Würdigung dieser Grundlagen hat die Vorinstanz erwogen, dass das Alter des Beschwerdeführers allein nicht ausreiche, um die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu verneinen. Hierzu müssten weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Verwertbarkeit als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Solche Umstände seien jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe Ausbildungen als Krankenpfleger und Sozialpädagoge absolviert. Zuletzt sei er vom 1. Mai 2017 bis 9. Oktober 2019 als Sozialpädagoge tätig gewesen, wobei er auch Arbeiten im Bereich der Körperpflege, Ausflugsbegleitung und Unterstützung in der Mobilität ausgeführt habe und insgesamt eine hauptsächlich stehende und gehende Tätigkeit ausgeübt habe. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszugehen, dass ihm diese Tätigkeit insbesondere deshalb nicht mehr möglich sei, weil sie neben den agogischen Arbeiten auch pflegerische Arbeiten enthalte. Eine rein agogische Tätigkeit wäre mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen jedoch vereinbar. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich, weiterhin auf einem seiner erlernten Berufe, der auch Teil seiner letzten Tätigkeit gewesen sei, zu arbeiten. Dabei könnte er aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer von rund zwei Jahren und neun Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sei zwar recht kurz, doch sei er grundsätzlich nicht auf eine Umschulung respektive Weiterbildung oder eine längere Einarbeitungszeit angewiesen. In Würdigung der gesamten Umstände sei dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit somit zumutbar.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf seine Ausführungen im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu verweisen, kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügend nach, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Gleiches gilt für unsubstanziierte sowie unzulässige, rein appellatorische Kritik (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) am angefochtenen Entscheid.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat begründet, weshalb das nicht (substanziiert) bestrittene, konkrete medizinische Anforderungsprofil der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. So hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem attestierten Zumutbarkeitsprofil möglich bleibt, seinen erlernten Beruf als Sozialpädagoge - wenn auch unter dem Vorbehalt körperlicher Tätigkeiten - weiterhin vollzeitlich auszuüben (vorinstanzliche Erwägung 5.4 S. 13 f.). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen anders interpretiert - etwa in dem Sinne, dass ein sehr eingeschränktes, spezifisches Profil vorgegeben worden sein soll -, geht er fehl. Eine offensichtliche Unrichtigkeit bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung ist weder ersichtlich, noch wird sie substanziiert. Was der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass das Bundesgericht auch schon trotz vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen haben soll, zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Dass im Weiteren abgesehen vom Alter andere Aspekte vorliegen würden, die gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen könnten, wird nicht dargetan. Inwiefern das kantonale Gericht mit seiner Begründung, weshalb das Alter vorliegend der Verwertbarkeit nicht entgegenstehe, in Willkür verfallen sein oder anderweitig Recht verletzt haben soll, wird schliesslich nicht substanziiert.  
 
5.  
 
5.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist