6F_21/2023 10.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_21/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. April 2023 (6B_113/2023); Nichteintreten. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil 6B_113/2023 vom 13. April 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht ein. Bezugnehmend auf dieses Urteil wandte er sich mit Schreiben vom 8. Mai 2023 und einer als "Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2023 erneut ans Bundesgericht. Nachdem ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2023 die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 121 ff. BGG sowie das entsprechende Kostenrisiko erläutert wurden, stellt A.________ nochmals ein Revisionsgesuch sowie ein Kostenerlassgesuch bezüglich der ihm vom Obergericht des Kantons Bern auferlegten Verfahrenskosten. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer plädiert in seinen Eingaben frei zur Sache und zu seiner finanziellen Situation, ohne auch nur annähernd darzulegen, inwiefern einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe einschlägig sein soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
4.  
Das Revisionsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da sich sein Begehren um Revision als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Dagegen erkennt das Bundesgericht, dass der Gesuchsteller in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten herabgesetzt werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger