7F_7/2023 09.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_7/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_370/2023 vom 19. September 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_370/2023 vom 19. September 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2023 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 20. November 2023 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, da es gegen Bundesrecht verstosse. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er kritisiert vielmehr einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts im Urteil 7B_370/2023, was unzulässig ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt damit der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn