7B_699/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_699/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2023 (SBK.2023.173). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige von A.________ gegen diverse Angehörige der Kantonspolizei Aargau am 24. März 2023 nicht an die Hand nahm; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme mit Entscheid vom 19. Juni 2023 nicht eintrat; 
dass A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhebt; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Begründung auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss, wobei das Bundesgericht an die Begründung strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass der Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 5 (Zivilansprüche) und Ziff. 6 (Strafantragsrecht) BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist; 
dass nebst dem der Privatkläger beschwerdelegitimiert sein kann, der in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen) oder der die Verletzung von Verfahrensrechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (sog. Star-Praxis, BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erklärt, woraus sich seine Beschwerdelegitimation für das vorliegende Verfahren ergibt und dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist; 
dass hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird; 
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers als aussichtslos erweist; 
dass die (herabgesetzten) Gerichtskosten daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger