4A_56/2024 16.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_56/2024  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Meier und Rechtsanwalt Dr. Giulio Donati, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationaler Warenkauf; Wesentliche Vertragsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2023 (HG.2020.148-HGK, HG.2021.30 HGK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, Deutschland, bietet unter anderem verschiedene E-Sharing-Dienstleistungen an. Sie betreibt unter der Marke X.________ ein E-Scooter-Sharing-System in mehreren Grossstädten.  
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ ist Herstellerin, Importeurin und Verkäuferin von verschiedenen E-Mobility-Produkten, u.a. von E-Scootern. 
 
A.b. Die Klägerin plante ab Juni 2019, das heisst ab der gesetzlichen Zulassung von E-Scootern zum Strassenverkehr in Deutschland, mit mehreren tausend E-Scootern auf dem deutschen Sharing-Markt präsent zu sein. Die Beklagte bot der Klägerin verschiedene E-Scooter-Modelle an und erklärte, in der Lage zu sein, rechtzeitig für den geplanten Markteintritt der Klägerin im Juni 2019 eine deutsche Strassenzulassung für den von ihr angebotenen E-Scooter zu erhalten sowie mehrere tausend E-Scooter zu liefern. Sie sandte der Klägerin am 29. Januar 2019 einen ersten Vertragsentwurf für den Kauf von 14'000 E-Scootern.  
Am 27. März 2019 einigten sich die Parteien auf den Kauf durch die Klägerin von 4'000 E-Scootern und 2'000 Ersatz-Akkus, wobei als Lieferdaten der ersten Charge der 14. Juni 2019 und der zweiten Charge der 27. Juni 2019 vereinbart wurden. Die Beklagte stellte der Klägerin am 2. April 2019 für 4'000 E-Scooter USD 2'229'920.-- und für 2'000 Ersatz-Akkus USD 470'000.-- in Rechnung. Als Anzahlung verlangte sie 50 % des Rechnungsbetrags. Am 8. April 2019 ging die Zahlung über USD 1'384'600.-- bei der Beklagten ein. 
Am 25. April 2019 stellte die Klägerin den von ihr angepassten zweiten Vertragsentwurf der Beklagten zu. Sie verlangte unter anderem, im Vertrag sei festzuhalten, dass der E-Scooter über eine deutsche Strassenzulassung sowie eine TÜV-Zertifizierung zu verfügen habe. 
 
A.c. Die Beklagte teilte der Klägerin am 3. Mai 2019 mit, der Prototyp werde in der dritten Woche des Monats Mai zugestellt. Sie habe im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitplans ein Hybrid-Modell entwickelt. Das Modell trage die Bezeichnung X.________ Launch-Scooter.  
Am 24. Mai 2019 lieferte die Beklagte den Prototyp eines E-Scooters an die Klägerin. Diese monierte tags darauf die schlechte Qualität des zugestellten E-Scooters, die sie im Einzelnen detailliert darlegte. Sie schlug daher vor, die Produktion abzubrechen und das Vertragsverhältnis zu beenden. Der gelieferte E-Scooter entspreche weder dem, was sie bestellt habe, noch weise er die Qualität auf, die sie erwartet habe. Sie werde daher die Anzahlung zurückfordern. 
Mit E-Mail vom 29. Mai 2019 erklärte die Beklagte, mit dem zugestellten Muster habe sie nur zeigen wollen, wie der E-Scooter aussehe. Er habe daher nicht der Qualität des für den Strassengebrauch gedachten Endproduktes entsprochen. Die Klägerin gab der Beklagten Gelegenheit, bis 11. Juni 2019 drei neue E-Scooter in der vereinbarten Qualität zu liefern. Nachdem diese mitgeteilt hatte, sie könne diesen Termin nicht einhalten, erstreckte die Klägerin den Liefertermin bis zum 18. Juli 2019. Zudem hielt sie fest, dass bis am 18. Juli 2019 auch der Nachweis der deutschen Strassenzulassung für die E-Scooter vorliegen müsse. Für den Fall, dass die Beklagte auch diesen Termin nicht einhalten sollte, behielt sich die Klägerin alle Rechte vor, einschliesslich das Recht zur Beendigung des Vertrags und zur Rückforderung der Anzahlung. 
Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 8. Juli 2019, dass die Klägerin die drei E-Scooter, welche die Anforderungen der deutschen Strassenzulassung erfüllen und die vereinbarte Qualität aufweisen, bis zum 18. Juli 2019 erhalten werde. 
 
A.d. Die Klägerin teilte der Beklagten am 28. Juli 2019 mit, die drei am 18. Juli 2019 gelieferten E-Scooter wiesen dieselben Qualitätsmängel auf wie der zuvor gelieferte E-Scooter. Nach weniger als einer Woche Probefahrt sei bei zwei der drei E-Scooter das Lenkrohr gebrochen. Sie verlangte daher die Rückerstattung der Vorauszahlung.  
Mit Schreiben vom 3. September 2019 wies die Beklagte sämtliche Beanstandungen der Klägerin an den drei E-Scootern zurück und forderte den restlichen Kaufpreis. Sie habe die Lieferung der bestellten E-Scooter mehrfach angeboten. Die E-Scooter seien durch den TÜV in Deutschland allen einschlägigen Testverfahren erfolgreich unterzogen worden und erfüllten alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Zulassung im Strassenverkehr in Deutschland. Am 5. November 2019 teilte sie der Klägerin sinngemäss mit, diese habe offenbar kein Interesse mehr an der bestellten Ware. Sie müsse ihr daher den durch die Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schaden ersetzen. Insgesamt forderte sie Schadenersatz über USD 2'074'600.--. 
 
B.  
Am 16. Oktober 2020 klagte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr USD 1'384'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2019 zu bezahlen. Mit ihrer Klage forderte sie die geleistete Anzahlung nebst Zins zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der von der Beklagten gelieferte Prototyp habe die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, namentlich habe er nicht über das vereinbarte TÜV-Zertifikat und auch nicht über eine deutsche Strassenzulassung verfügt. Zudem habe er sich nicht zur Nutzung im Rahmen eines E-Scooter-Sharing-Konzepts geeignet. Nachdem die Beklagte auch innert Nachfrist keinen den Qualitätsanforderungen genügenden Prototypen geliefert habe, sei sie zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen. 
Die Beklagte bestritt das Recht der Klägerin zur Vertragsauflösung, weshalb sie die Klageabweisung beantragte. Zudem erhob sie Widerklage über USD 834'289.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2019. Sie habe ihrerseits den Vertrag am 5. November 2019 aufgehoben, nachdem die Klägerin die Abnahme der fertiggestellten E-Scooter und Ersatzbatterien verweigert habe. Daraus sei ihr ein Schaden von USD 2'218'889.-- entstanden. Unter Verrechnung der geleisteten Anzahlung schulde ihr die Klägerin USD 834'298.-- nebst Zins zu 5 %. 
Mit Entscheid vom 3. November 2023 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin USD 1'384'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2019 zu bezahlen. Die Widerklage wies es ab. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin USD 834'289.-- nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit 11. Juni 2019 zu bezahlen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung die erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück. 
Die Parteien replizierten bzw. duplizierten. 
Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1; Urteil 4A_581/2022 vom 2. Juni 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 355). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Zudem darf die beschwerdeführende Partei eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
Soweit die Beschwerdeführerin diese Grundsätze missachtet, kann sie von vornherein nicht gehört werden. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
Entsprechend kann auf die freie Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in den Randziffern 28-32 nicht abgestellt werden. 
 
2.3. In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).  
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.4. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1).  
Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 138 III 374 E. 4.3.2). Entsprechend kann eine antizipierte Beweiswürdigung vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügend dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
2.5. Wie zu zeigen sein wird (nachstehend E. 4), genügt die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht über weite Strecken nicht.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst gestützt auf die Gerichtsstandsklausel im Vertrag ihre Zuständigkeit. Sodann wendete sie in Übereinstimmung mit der Rechtswahl der Parteien schweizerisches Recht an. Mit Blick auf den Sitz der Parteien in der Schweiz bzw. Deutschland (vgl. Art. 1 CISG) brachte sie auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; SR 0.221.211.1) zur Anwendung. Das wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt.  
 
3.2. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte (Art. 25 CISG).  
Die Rechtsfolgen einer berechtigten Vertragsauflösung sind in Art. 81 CISG geregelt: Danach befreit die Aufhebung des Vertrags beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten (Abs. 1 Satz 1). Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie ihre Leistung von der anderen Partei zurückfordern. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben (Abs. 2). Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er ausserdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen (Art. 84 Abs. 1 CISG). 
 
3.3. In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen gelangte die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der Parteivorbringen und eingereichten Dokumente zum Schluss, der wesentliche Vertragsinhalt habe unter anderem darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin E-Scooter mit deutscher Strassenzulassung innert der vereinbarten Frist liefert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Nachfrist, d.h. bis 18. Juli 2019, nicht über E-Scooter mit einer deutschen Strassenzulassung verfügt habe und dementsprechend nicht in der Lage gewesen sei, vertragskonforme E-Scooter zu liefern, habe sie eine wesentliche Vertragsverletzung begangen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zur Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Infolgedessen sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die bereits geleistete Anzahlung über USD 1'384'600.-- zurückzubezahlen. Der Zins laufe ab 8. April 2019, dem Tag, an dem die Anzahlung bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei.  
Aus dieser Erkenntnis folgte die Gutheissung der Klage (ausser Zinsenlauf ab 8. statt 4. April 2019) und die Abweisung der Widerklage. 
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschlägt überwiegend das Tatsächliche. Sie beanstandet eine mehrfache unrichtige Sachverhaltsfeststellung, verfehlt dabei aber durchwegs die strengen Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen: 
 
4.1. Mit der ersten Rüge erachtet sie als offensichtlich unrichtig und gar aktenwidrig, dass die Vorinstanz gestützt auf die E-Mail-Korrespondenz vom 22. März 2019 von Lieferterminen anstatt von Fertigstellungsterminen ausgehe. Dabei räumt sie selbst ein, dass diese Feststellung nicht entscheidrelevant sei. Entsprechend zeigt sie auch nicht auf, inwiefern die Korrektur des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, wie dies aber für eine gehörig begründete Sachverhaltsrüge erforderlich wäre (vgl. E. 2.2). Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.  
Soweit sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang in haltloser Weise vorwirft, der englischen Sprache nicht hinlänglich mächtig zu sein, begründet sie keine Gehörsverletzung, sondern kritisiert das Vertragsverständnis der Vorinstanz. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.2. Den Schwerpunkt ihrer Beanstandungen setzt die Beschwerdeführerin bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu den am 18. Juli 2019 gelieferten drei Prototypen. Es sei offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass am 18. Juli 2019 keine deutsche Strassenzulassung vorgelegen habe, weshalb den gelieferten Prototypen eine wesentliche vertraglich vereinbarte Eigenschaft gefehlt habe. Es ergebe sich nicht, aus welchen Beweiserhebungen die Vorinstanz diesen Schluss gezogen habe. Er entbehre daher jeglicher Grundlage.  
Was die Beschwerdeführerin dazu im Einzelnen vorträgt, genügt weder den strengen Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2) noch wird hinlänglich Willkür in der Beweiswürdigung dargelegt (vgl. E. 2.3 und 2.4). Sie unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Passagen aus ihren Eingaben und Beilagen sowie weiteren Aktenstücken des vorinstanzlichen Verfahrens ihre eigene Sicht der Dinge und ergänzt den Sachverhalt nach Belieben. Sie verkennt damit, dass das Bundesgericht auch dann keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt frei überprüft, wenn als Vorinstanz ein Handelsgericht und damit eine einzige kantonale Instanz entschieden hat (Urteile 4A_23/2024 vom 21. März 2024 E. 3; 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4). 
Um die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig auszuweisen, genügt es nicht, den Erwägungen der Vorinstanz die eigenen Ausführungen entgegenzusetzen, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Dass die Vorinstanz der Darlegung der Beschwerdeführerin nicht folgte, sondern den Standpunkt der Beschwerdegegnerin schützte, ist keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern das Ergebnis der Beweiswürdigung. So verhält es sich im vorliegenden Zusammenhang: Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Parteien hätten vereinbart, dass die E-Scooter über eine deutsche Strassenzulassung verfügen müssen, die bis zur gesetzten Nachfrist, d.h. bis zum 18. Juli 2019, vorliegen muss, was die Beschwerdeführerin aber nicht nachgewiesen habe, traf sie keine offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, nur weil sie damit von der Ansicht der Beschwerdeführerin abwich. 
Es trifft auch nicht zu, wie die Beschwerdeführerin moniert, dass dieser Schluss jeglicher Grundlage entbehre. Er beruht vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der im Recht liegenden Dokumente, namentlich der Korrespondenz der Parteien. Nachdem sich die Vorinstanz bereits aufgrund der Akten eine feste Überzeugung bilden konnte, war sie nicht gehalten, weitere Beweise abzunehmen. Die Beschwerdeführerin weist weder die vorgenommene Beurteilung der Akten noch die antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich aus. Die Lektüre ihrer Darlegungen zeigt, dass sie die angebliche Unhaltbarkeit der beanstandeten Feststellungen bzw. der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in der Abweichung von ihrer eigenen Sicht erblickt. Sie verkennt damit, dass die Würdigung eines Beweismittels, etwa einer Urkunde, nicht schon deshalb willkürlich ist, weil auch eine andere Sicht, namentlich die eigene, vertretbar erscheinen mag. Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung insgesamt willkürlich, weil einzelne Aspekte eher für die Version der Beschwerdeführerin sprechen mögen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung selbst dann nicht vor, wenn eine andere Sicht gar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1). 
Auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.3. Ohne Erfolg bleiben auch ihre Ausführungen, mit denen sie der Vorinstanz eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und überspitzten Formalismus vorwirft, weil sie wegen des zu pauschalen Verweises auf die umfangreiche klägerische Beilage 41 den Beweis für das Bestehen des Tests zur Motornennleistung am 9. Mai 2019 als nicht erbracht erachtete. Die Vorinstanz übersehe, dass sie in den nachfolgenden Ausführungen ihrer Klageduplik/Widerklagereplik an verschiedenen Stellen auf weitere Dokumente und Beweisofferten sowie ausdrücklich auch auf die konkreten Seitenzahlen der klägerischen Beilage 41 verwiesen habe.  
Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, auch an den konkret angegebenen Seitenzahlen innerhalb der klägerischen Beilage 41 fänden sich offensichtlich keine Stellen, welche die Behauptung der Beschwerdeführerin zu beweisen vermöchten, dass der Motornennleistungstest bereits am 9. Mai 2019 erfolgreich bestanden wurde. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen. Vielmehr belegen ihre Darlegungen gerade, dass die angegebenen Stellen der klägerischen Beilage 41 für die zu beweisende Behauptung nicht selbsterklärend überzeugenden Beweis liefern. 
Entsprechend geht der Vorwurf der Gehörsverletzung und des überspitzten Formalismus ins Leere. 
Auch im Weiteren begründet die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Gehörsrüge nicht hinlänglich (Art. 106 Abs. 2 BGG). So konkretisiert sie die "Vielzahl von weiteren Dokumenten und Beweisofferten", die sie in ihrer Klageduplik/Widerklagereplik gemacht haben will, welche die Vorinstanz aber übersehen habe, nicht weiter. Sie nennt zwar den Prüfbericht TÜV Rheinland vom 7. April 2020 sowie den Report TÜV Süd (China) vom 15. Juli 2020, um der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, diese nicht beachtet zu haben. Damit lässt sich eine Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Beweisführungsanspruchs nicht begründen. 
 
4.4. Mangels rechtsgenüglicher Sachverhaltsrügen bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Feststellungen die einschlägigen Bestimmungen des CISG bundesrechtswidrig angewendet hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.  
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese erblickt sie darin, dass sich die Vorinstanz auf die von der Beschwerdegegnerin in Englisch eingereichten, aber nicht ins Deutsche übersetzten Dokumente gestützt habe. Sie hätte ausschliesslich auf von den Parteien eingereichte Übersetzungen abstellen dürfen, eine amtliche Übersetzung anordnen oder ihre eigene, als "fachrichterlich" zu bezeichnende Übersetzung den Parteien vor der Urteilsfällung zugänglich machen müssen, damit sich diese dazu hätten äussern können. Bereits die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lasse den Schluss zu, dass sie nicht über die sprachlichen Fähigkeiten verfüge, die englische Originalversion zu verstehen und soweit nötig auszulegen. 
Letzteres Argument entfällt von vornherein, nachdem sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als unrichtig erwiesen hat (vgl. E. 4). Damit entbehrt die Unterstellung, die Vorinstanz habe von den Parteien nicht übersetzte Passagen in den englischsprachigen Aktenstücken nicht richtig verstanden, der Grundlage. Rein theoretisch ist schliesslich der Vorwurf, die Parteien müssten sich zu einer amtlichen bzw. einer "fachrichterlichen" Übersetzung vorgängig äussern können. Eine solche Übersetzung wurde nicht angeordnet bzw. vorgenommen, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie dies verlangt hätte. 
Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner