7B_194/2024 20.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_194/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Ungarn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (mehrfache üble Nachrede etc.); örtliche Zuständigkeit, Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 9. Januar 2024 (P3 23 279). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 28. September 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen führte A.________ mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses erachtete die gegen verschiedene Mitglieder des Kantonsgerichts erhobenen Ausstandsbegehren als unbegründet und trat mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Es leitete die Eingabe vom 14. November 2023 zudem an die Staatsanwaltschaft weiter um zu prüfen, ob sie als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. September 2023 entgegengenommen werden kann. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde in Strafsache gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern bekundet mit seinen jeglichen Anstand vermissen lassenden Ausführungen ohne erkennbaren Sachzusammenhang zum angefochtenen Entscheid seitenlang seinen Unmut gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern (u.a. "Banditen", "primitive unzivilisierte Rasse", "Dreckstaat"). Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn