5G_3/2023 21.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5G_3/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn, 
Gesuchstellerin, 
 
und 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, 
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Gesuch um Ergänzung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren 5A_574/2022 als gegenstandslos ab und prüfte dessen mutmasslichen Ausgang zwecks Verteilung der Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten). Diese Prüfung ergab, dass die Beschwerde in Zivilsachen hätte gutgeheissen werden müssen, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Entsprechend auferlegte das Bundesgericht die Gerichtskosten dem (mutmasslich) unterlegenen Beschwerdegegner und verpflichtete ihn, der Beschwerdeführerin (hier: Gesuchstellerin) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erklärte es ebenfalls als gegenstandslos. 
 
2.  
Mit Gesuch vom 21. August 2023 weist die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsanwältin Veronika Imthurn das Bundesgericht darauf hin, dass die ihr mit Urteil 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 zugesprochene Parteientschädigung beim Beschwerdegegner uneinbringlich sei und ersucht sinngemäss um Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung des ausgewiesenen Honorars von Fr. 4'899.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Bundesgericht nimmt das Gesuch als ein Gesuch um nachträgliche Behandlung entgegen. 
 
3.  
 
3.1. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem BGG und dem BZP, was die Gesuchstellerin verkennt, soweit sie sich auf Art. 122 Abs. 2 ZPO beruft. Dies tut der Beurteilung ihres Gesuchs jedoch keinen Abbruch; das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Praxisgemäss ist ein Gesuch der obsiegenden Partei bei gegebenen Voraussetzungen dennoch gutzuheissen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie die ihr zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können (BGE 122 I 322 E. 3d). Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn ein Anspruch der entschädigungspflichtigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege begründet ist (Urteil 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 5.2). Im Verfahren 5A_574/2022 stellte der dortige Beschwerdegegner kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gesuchstellerin zeigt jedoch mit Belegen (Auszug aus Schuldner-Information vom 1. Januar 2018 bis 21. August 2023; E-Mail-Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2023 und 6. Juli 2023) hinreichend auf, dass und weshalb ihre Forderung beim Beschwerdegegner uneinbringlich ist. Ihre Mittellosigkeit ist zudem ausgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Damit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Juli 2022 nachträglich gutzuheissen. Ihr ist folglich Rechtsanwältin Veronika Imthurn als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Enschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) und ist im Verhältnis zum geltend gemachten (ordentlichen) Honorar auf Fr. 3'700.-- zu reduzieren. Ausserdem ist die Gesuchstellerin für ihre Eingabe aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 4; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 3 mit Hinweisen), wobei diese Entschädigung ebenfalls der unentgeltlich eingesetzten Rechtsanwältin auszurichten ist. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
4.  
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Veronika Imthurn als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Rechtsanwältin Veronika Imthurn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'100.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad