7B_704/2023 13.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_704/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2022 (SB220020-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. April 2020 um ca. 12.45 Uhr stach A.________ bei der Coop Tankstelle in U.________ auf B.________ (Privatkläger) ein, nachdem sie eine Auseinandersetzung im Strassenverkehr hatten. Der Privatkläger erlitt eine Stichverletzung an der linken Flanke mit einem ca. 6 cm tiefen Stichkanal und musste im Spital behandelt werden. Er war bis zum 17. Mai 2020 vollständig arbeitsunfähig. Lebensgefahr bestand keine. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte A.________ am 12. April 2021 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es befand über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers, über die Beschlagnahmungen, die Honorare der amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie die Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhoben A.________, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Berufung. 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 4. Oktober 2022 den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Es verpflichtete ihn, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Weiter urteilte es über die Nebenfolgen sowie die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er bringt vor, er habe das Arbeitsmesser, mit welchem er auf den Privatkläger eingestochen habe, nicht bereits beim Verlassen des Fahrzeugs, sondern erst später behändigt. Sodann sei der Messerstich nicht mit grosser Wucht bzw. unkontrolliert erfolgt. Vielmehr sei die Kraftanstrengung unbekannt. Die Auseinandersetzung sei nicht dynamisch gewesen und er habe kontrollieren können, wo er den Privatkläger mit dem Messer treffe. Zu weiteren Messerstössen sei es nicht gekommen. Ausserdem sei das Visier des Motorradhelmes nach den Messerstich geschlossen gewesen. Er hätte den Privatkläger ohnehin nicht mit dem Messer im Gesicht oder im Halsbereich treffen können. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, den Privatkläger niederzustechen, als er ihn erblickt habe. Insgesamt sei das Risiko einer tödlichen Verletzung nicht sehr hoch gewesen. Zu guter Letzt stelle die Vorinstanz den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Tat falsch dar.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
 
2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. nachfolgend E. 2.2.6). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.5. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweisen sich weitestgehend als appellatorisch. Die Vorinstanz teilt gestützt auf die Videoaufnahmen an der Tankstelle sowie eine detaillierte Analyse des Handlungsablaufes bzw. der einzelnen Gesten des Beschwerdeführers die erstinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer das Klappmesser, mit welchem er auf den Privatkläger eingestochen hat, bereits beim Verlassen des Fahrzeugs auf der Beifahrerseite behändigt hat. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei zwischen Minute 1.14 bis 2.12 des Videos 1 gut zu erkennen. Bei Minute 1:56-2.02 des Videos halte er einen Gegenstand in seiner linken Hand vor seinem Gesicht, der nur als Messer und nicht wie er geltend mache als Portemonnaie interpretiert werden könne. Er habe das Messer, mit welchem er auf den Privatkläger eingestochen hat, ab Minute 1:56 bis Minute 2:10 in seiner linken und ab dann bis zur zwei Sekunden später beginnenden Auseinandersetzung in der rechten Hand gehalten. Anschliessend habe er mit der rechten Hand auf den Privatkläger eingestochen. Gestützt auf die Videoaufnahmen könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Messer erst zu einem Zeitpunkt hervorgeholt habe, als er den Privatkläger ausserhalb des Tankstellenshops erkannt habe und auf diesen zugegangen sei. Dabei konnte sich die Vorinstanz auf die Fotodokumentationen des Forensischen Instituts Zürich stützten, welche unter anderem weitere Standbilder besserer Qualität aus den Videosequenzen der Überwachungsaufnahmen enthielten.  
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsanalyse vorbringt, ist eine eigene, alternative Interpretation der Videoaufnahmen. Damit vermag er keine Willkür zu begründen. Vielmehr analysiert die Vorinstanz die Videoaufnahmen und die davon vorhandenen Standbilder besserer Qualität und würdigt sie im Lichte des gesamten Sachverhaltsablaufs (Streitigkeit im Strassenverkehr, der Beschwerdeführer folgte darauf dem Privatkläger, wartete auf diesen vor dem Tankstellenshop, um ihn physisch zu attackieren, ging auf ihn zu, wechselte kurz einige Worte mit ihm, um zu prüfen, ob es der "Richtige" bzw. ob er der Besitzer des dort abgestellten Motorrades sei, griff ihn am Kragen, holte mit der rechten Hand aus, in der er das Messer führte, und stach ohne Zögern und ohne das Gespräch zu suchen auf ihn ein). Sie hält mit überzeugender Begründung fest, die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe beim Verlassen des Fahrzeugs ein Portemonnaie behändigt, seien nicht überzeugend, wobei der Beschwerdeführer zunächst noch behauptet hatte, es handle sich bei der Stichwaffe um einen Malerspachtel. Den Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz willkürfrei als Messer interpretieren. Dass auf den Videos nicht stets beide Hände des Beschwerdeführers bzw. das Messer darin sichtbar sind, ändert an der vertretbaren vorinstanzlichen Würdigung nichts. 
Ebenso wenig beanstanden lässt sich unter Willkürgesichtspunkten die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit grosser Wucht auf den Privatkläger eingestochen. Die Vorinstanz stützt sich hierbei nebst den Videoaufnahmen auf das Gutachten des IRM und den Umstand, dass der Privatkläger eine Motorradlederjacke und einen Nierengurt trug, die der Beschwerdeführer mit dem Messer durchtrennte und dass der Stichkanal ca. 6 cm bei einer Messerlänge von ca. 8 cm mass. Der Beschwerdeführer holte gemäss den Überwachungsvideos zum Stich aus und stiess dem Privatkläger somit das Messer in nahezu voller Länge in den Leib, obwohl dieser robuste Kleidung trug. Daher war es nicht erforderlich, dass die Vorinstanz die Widerstandskraft der Kleidung des Privatklägers ermitteln lässt. Abgesehen davon behauptet der Beschwerdeführer nicht, einen solchen Antrag vor Vorinstanz gestellt zu haben und rügt auch nicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
Das (dynamische) Tatgeschehen im Zeitpunkt des Messerstichs stellt der Beschwerdeführer in rein appellatorischer Weise in Frage, zumal nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Beschwerdeführer und der Privatkläger aufeinander zugegangen sind, der Beschwerdeführer den Privatkläger mit einer Hand am Kragen gepackt und gleichzeitig mit der anderen Hand zugestochen hat. Wie er bei einem solchen Tatgeschehen genau hat kontrollieren wollen, wie er zusticht und wo er den Privatkläger trifft, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Auseinandersetzung mit dem einen Stich nicht zu Ende war und der Beschwerdeführer das dynamische Geschehen für den folgenden Teil nicht in Frage stellt, hierbei jedoch weitere versuchte Messerstiche bestreitet (vgl. nachfolgend E. 2.3.2). 
 
2.3.2. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer angesichts der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung aus seiner Behauptung, es sei nicht zu weiteren Messerstössen gekommen. Wenn der Beschwerdeführer seine Bewegungen als Schlag- statt als Stichbewegung (en) gewürdigt haben will, so übt er appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil.  
Der Beschwerdeführer legt seinen Ausführungen sodann die Hypothese zugrunde, er habe bloss eine einzige halbkreisförmige Bewegung gegen den Kopf- und Halsbereich ausgeführt und hätte Gesicht und Hals nicht verletzen können. Nach den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen liegen aber mehrfache Stichbewegungen vor und hat der Beschwerdeführer mehrfach versucht, das Messer gegen den Kopf und die Halsgegend des Privatklägers einzusetzen. Dabei hat er einmal die genannte halbkreisförmige Stichbewegung vollzogen. Dass der Helm auch den Halsbereich geschützt hätte, trifft angesichts der vorhandenen Bilder nicht zu. Vielmehr war dieser schutzlos, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Insoweit ändern seine Ausführungen, wonach er das Gesicht bei der halbkreisförmigen Stichbewegung nicht hätte treffen können, nichts am Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung und vermögen im Ergebnis keine Willkür aufzuzeigen. Abgesehen davon ist das in der Beschwerde eingefügte Standbild von schlechter Qualität und aufgrund der Perspektive ist die Position des Visiers (offen oder geschlossen) nicht eindeutig zu erkennen. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür am vorinstanzlichen Urteil zu begründen. Vielmehr durfte die Vorinstanz auf das von ihr genannte Bildmaterial, welches die Tat in mehreren Videos aus verschiedenen Perspektiven zeigt, und auf die Standbilder, welche die Detailszenen genauer zeigen, abstützen. Die Ausf ührungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Feststellung der Stichric htung bzw. der Ausrichtung des Messers bei der halbkreisförmigen Bewegung, welche sich aus dem Videomaterial ergibt, erschöpfen sich ebenfalls in appellatorischer Kritik. 
Den Behauptungen des Beschwerdeführers, entgegen der Vorinstanz sei das Risiko einer tödlichen Verletzung nicht sehr hoch gewesen, ist, soweit diese überhaupt den Sachverhalt beschlagen, nicht beizupflichten. So lässt sich aus dem Umstand, dass sich weder Zwerchfell noch Herz in der Nähe der verletzten Körperstelle befinden, nicht auf ein fehlendes tödliches Risiko schliessen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des IRM, auf welches die Vorinstanz willkürfrei abstützt, dass in der Nähe des Stichkanals diverse sensible innere Organe liegen, wie Milz, Niere und Darm sowie grössere Blutgefässe, die bei anderer Stichführung hätten beeinträchtigt werden können. Sodann führte der Beschwerdeführer teils mit grosser Wucht bei einer von ihm in dieser Phase unbestrittenen dynamischen Geschehen weitere Messerstösse in Richtung von Kopf und Hals, die ihr Ziel verfehlten. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund behauptet, sein Handeln sei kontrolliert gewesen und habe den Privatkläger nicht dem Risiko einer Tötung ausgesetzt, so ist ihm nicht beizupflichten. Soweit diese Erwägungen die rechtliche Qualifikation beschlagen, ist auf E. 3 nachfolgend zu verweisen. 
 
2.3.3. Zur Beendigung der Auseinandersetzung hält die Vorinstanz fest, nach dem letzten erfolglosen Messerstoss des Beschwerdeführers habe dieser kurz inne gehalten, mit dem linken Arm auf den Privatkläger gezeigt und ihm mit drei schnellen Schritten nachgesetzt. Der Privatkläger sei weiter zurückgewichen, gegen die hintere rechte Seite eines parkierten Lieferwagens geprallt und hingefallen. Darauf habe der Beschwerdeführer vom Privatkläger abgelassen, sich umgedreht und sei mit seinem Fahrzeug weggefahren. Was an diesen vorinstanzlichen Feststellungen, die sich auf das Videomaterial stützen, willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Auf die Frage eines Rücktritts ist unter der rechtlichen Würdigung (nachfolgend E. 4) einzugehen.  
 
2.3.4. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Absicht und zur Tatfrage, ob er einen tödlichen Ausgang seiner Handlungen in tatsächlicher Hinsicht in Kauf nahm, nicht geeignet, im Ergebnis Willkür zu begründen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung ausgehe.  
 
3.2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Eventualvorsatz kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2.2-2.2.5 hiervor) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer weicht bei seiner Rechtsrüge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab und dringt insoweit mit seiner Rüge nicht durch. Wer wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung mit grosser Wucht mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm auf den Körper eines Menschen im Bereich der linken Flanke ohne zu Zögern einsticht, dies im Wissen darum, dass sich dort grössere Blutgefässe und lebenswichtige Organe befinden, die verletzt werden könnten, handelt hinsichtlich einer möglichen Todesfolge zweifellos eventualvorsätzlich. Denn er überlässt es dem Zufall, ob der Tod eintritt. Dasselbe gilt für die weiteren Stiche in Richtung Hals und Oberkörper, welche ebenfalls im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung erfolgten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung betreffend den Rücktritt.  
 
4.2. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht nach Art. 23 Abs. 1 StGB die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.  
 
4.3. Die Vorinstanz erkennt auf eine vollendet versuchte Tötung, ohne die Bestimmung über den Rücktritt anzuwenden. Dies steht in Einklang mit Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer vom Privatkläger abgelassen und den Tatort aus eigenen Stücken verlassen hat, begründet keinen Rücktritt. Vielmehr führte er die Tat in vollem Umfang aus (in den Worten von Art. 23 Abs. 1 StGB "zu Ende"), indem er unkontrolliert im Bereich lebenswichtiger Strukturen zustach und es dem Zufall überliess, ob seine Handlung tödlich endete. Dass der tatbestandsmässige Erfolg, d.h. der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten ist, ist alleine glücklichen Umständen, nämlich der zufällig günstigen Lage des Stichkanals, zu verdanken. Indessen ist das Ausbleiben des Erfolgs gerade nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, was für einen Rücktritt erforderlich wäre. Vielmehr konnte er im Zeitpunkt seines Weggangs nicht abschätzen, ob der Stich gegen den Privatkläger tödliche Folgen haben würde. Mit seinem Weggang unternahm der Beschwerdeführer denn auch nichts, um den potentiellen Eintritt des Todes zu verhindern. Die Feststellungen der Vorinstanz stehen einem Rücktritt entgegen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze Bundesrecht.  
 
5.2. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1, 217 E. 2 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer legt seiner Rüge einen anderen Sachverhalt zugrunde, als die Vorinstanz willkürfrei feststellt. Er geht auch von einer anderen rechtlichen Würdigung (Rücktritt) aus. Die sorgfältige und methodisch einwandfreie vorinstanzliche Strafzumessung lässt sich mit solchen Argumenten nicht in Frage stellen. Denn das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara