7B_962/2023 12.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_962/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023, ergänzt am 5., 14., 15., und 16. Dezember 2023 sowie am 2. und 4. Januar 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar am 21. November 2023 ein Schreiben des Appellationsgerichts Basel-Stadt erhalten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass der Schriftenwechsel des von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausstandsverfahrens seit dem 9. November 2023 geschlossen sei und sich die Sache in der Beratungsphase befinde. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründungen keine weiteren Ausführungen zu diesem Ausstandsverfahren. Weshalb nun das Appellationsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, weil es noch keinen Entscheid getroffen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
Dies gilt im Übrigen auch soweit sie in den diversen, teils schwer nachvollziehbaren Eingaben geltend macht, sie stelle ein "Akteneinsichtsgesuch" in die von ihr an das Bundesgericht zugestellten Akten und fordert, dass das Bundesgericht ihr "ein Konto inkl. QR-Code für die Hinterlegung des geforderten Geldbetrages anzugeben habe". Es ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin darin haben sollte, dass ihr ihre eigenen Unterlagen zur Einsicht zugestellt werden. Überdies ist es nicht Sache des Bundesgerichts der Beschwerdeführerin "ein Konto inkl. QR-Code" anzugeben. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier