6B_608/2022 13.06.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_608/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), verspätete Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2022 (BK 22 147). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 8. April 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2022 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweisen auf die Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung materiell zur angeblichen Straftat des von ihm Beschuldigten äussert. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.  
Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss zur Zustellfiktion und zum Verpassen der Beschwerdefrist befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen begnügt er sich damit, der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung Nichtigkeit zu unterstellen, und lapidar zu behaupten, diese Nichtigkeit könne nicht durch eine angeblich versäumte Frist entkräftet werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill