8C_572/2023 08.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_572/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, handelnd durch seine Eltern, 
und diese vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juli 2023 (S 2021 92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 2000 geborene A.________ leidet an einer Mehrfachbehinderung (Williams-Beuren-Syndrom, Hirntumor mit Folgeschäden). Seit seiner Volljährigkeit bezieht er als Frühinvalider eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (von monatlich Fr. 1'567.- ab 1. Februar 2018 und von Fr. 1'580.- ab 1. Januar 2019) sowie (weiterhin) eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades im Betrag von monatlich Fr. 1'880.-. Antragsgemäss wurde ihm sodann ab September 2017 ein Assistenzbeitrag zugesprochen. Dieser wurde nach Erreichen der Volljährigkeit per 1. Februar 2018 erhöht auf monatlich Fr. 2'524.10 bzw. jährlich maximal Fr. 27'465.10. Im Januar 2018 meldeten die Eltern A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Sie stellten u.a. Antrag auf Kostenvergütung für den Lohnausfall, da die Mutter ihr 30%iges Pensum als Juristin in der kantonalen Verwaltung zugunsten der Pflege und Betreuung des Sohnes nach seiner Rückkehr aus der stationären Rehabilitation aufgrund der Tumorbehandlung Ende April 2017 aufgegeben habe. Die Ausgleichskasse Zug lehnte die Kostenübernahme ab (Verfügung vom 16. Juli 2018 und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bejahte daraufhin mit Urteil vom 23. Januar 2020 einen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung für die Leistungen seiner Mutter, vorbehältlich der Prüfung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Hierzu sowie zur Berechnung des exakten Anspruchs wies es die Sache an die Ausgleichskasse zurück.  
 
A.b. Nach weiteren Abklärungen erteilte die Ausgleichskasse gestützt auf die Pflegedokumentation der Mutter betreffend den Zeitraum vom 21. Februar bis 3. April 2020 Kostengutsprache für einen durchschnittlichen Aufwand von 5,79 Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 25.- rückwirkend ab 1. Februar 2018 (entsprechend Fr. 29'191.25 im Jahr 2018 sowie je Fr. 31'845.- in den Jahren 2019 und 2020). Sie forderte die Mutter auf, fortan jeweils halbjährlich ein Pflege- und Betreuungsprotokoll über mindestens sechs Wochen einzureichen (Verfügung vom 24. August 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 fest, unter Verweis auf die Unverhältnismässigkeit des Kostenersatzes für den tatsächlich erlittenen Erwerbsausfall.  
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 aufhob und den Anspruch von A.________ auf eine Ergänzungsleistung für die Pflege und Betreuung durch seine Mutter auf Fr. 22'410.- im Jahr 2018 sowie auf Fr. 21'513.60 im Jahr 2019 festsetzte. Bezüglich des Jahres 2020 wies es die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie den Anspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne und verfüge (Urteil vom 26. Juli 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 26. Juli 2023 seien ihm rückwirkend ab 1. Februar 2018 die tatsächlichen Kosten für "die durch seine Pflege und Betreuung erlittene Erwerbseinbusse der Mutter im Sinne von § 16 ELKV bis zur Obergrenze gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG" zu vergüten. 
Die Ausgleichskasse beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer reicht in der Folge eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die Sache zur Festsetzung der Kostenvergütung für Pflege und Betreuung bezüglich des Jahres 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Für die Jahre 2018 und 2019 hat sie die Höhe der Ergänzungsleistung für die Pflege und Betreuung festgesetzt.  
Formell handelt es sich demnach (bezüglich des Jahres 2020) um einen Rückweisungsentscheid. Dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht, wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall, um einen Zwischenentscheid, der bloss unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar wäre, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Soweit sich der angefochtene Entscheid - wie hier - auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, BGE 133 II 249 E. 1.4.3) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; im zur Publ. vorgesehenen Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024 nicht publ. E. 3.; BGE 138 I 225 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für die durch die Mutter geleistete Pflege und Betreuung im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2020 zwar bejaht, ihren Erwerbsausfall aber nicht in der geltend gemachten Höhe des als Juristin erzielten Einkommens (bis zur Obergrenze von Fr. 90'000.- [E. 3.4 hinten]) anerkannt hat.  
 
3.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 141 V 657 E. 3.5.1; 140 V 41 E. 6.3.1) sind hier die Bestimmungen des ELG (SR 831.30) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
3.3. Bis Ende 2007 richtete sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen (EL) ausschliesslich nach Bundesrecht, was in der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; AS 1998 239) geregelt war. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Anlässlich der Aufgabenneuverteilung sollte eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (BGE 147 V 312 E. 6.2; 138 I 225 E. 3.3.2; Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2023 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen, mit weiteren Hinweisen).  
 
3.4. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende alleinstehende Personen und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).  
 
3.5. Die Zuger Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 ([ELKV/ZG] BGS 841.714) sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind. Gemäss § 2 ELKV/ZG entsprechen die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten höchstens den in Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG bezeichneten Beträgen. Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (§ 16 Abs. 1 ELKV/ZG). Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet (§ 16 Abs. 2 ELKV/ZG).  
§ 16 ELKV/ZG entspricht inhaltlich der auf Ende 2007 aufgehobenen bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 13b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (aELKV) und übernimmt damit die früher gültig gewesene bundesrechtliche Regelung. 
 
3.6. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde resp. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von § 16 Abs. 1 ELKV/ZG erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.2; Urteile 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen; 9C_476/2022 vom 9. Juni 2023 E. 5.3; 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, ohne Betreuung und Pflege des mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführers wäre die Mutter als Juristin tätig und zwar hypothetisch in einem bereits vor dessen Geburt ausgeübten Pensum von 80 %. Aufgrund des Tagesaufenthalts des Beschwerdeführers zunächst im Heilpädagogischen Zentrum U.________ und danach in der Stiftung V.________ wäre ihr aber auch weiterhin ein Erwerbspensum zumutbar. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit in U.________ jeweils zwischen 8.15 und 8.50 Uhr von zuhause abgeholt und zwischen 16.15 und 17.00 Uhr wieder dorthin zurückgebracht worden sei. Für das ab 1. August 2019 besuchte Atelier in der Stiftung V.________ sei der Beschwerdeführer jeweils um ca. 9.00 Uhr zuhause abgeholt und ab 16.00 Uhr zurückgebracht worden. Grundsätzlich wäre es der Mutter daher möglich gewesen, in der Zeit zwischen 9.00 bis 16.00 Uhr eine Erwerbstätigkeit auszuüben; bei Abzug von ca. zwei Stunden pro Tag für den Arbeitsweg und die Mittagspause verblieben ca. fünf Stunden. Den regelmässigen geplanten sowie auch den unvorhergesehenen krankheitsbedingten Absenzen, Arzt- und Therapieterminen des Beschwerdeführers habe die fachkundige Abklärungsperson gemäss dem (mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" [nachfolgend: FAKT2] erstellten) Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 insoweit Rechnung getragen, als sie ihrer Ermittlung des Hilfebedarfs nicht fünf, sondern lediglich 3,65 Tage mit Tagesstruktur zugrunde gelegt habe. Selbst bei vollständiger Übernahme seiner Pflege und Betreuung zuhause wäre es der Mutter des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Zeitraum zwischen 1. Februar 2018 und 31. Dezember 2020 zumutbar, eine Erwerbstätigkeit von ca. 18,5 Stunden pro Woche (3,65 x 5 Stunden) entsprechend einem 44%-Pensum, auszuüben.  
Die Vorinstanz bejahte damit eine klare Erwerbseinbusse (40 bis 50 %) und, da die Mutter nicht in die EL-Berechnung einbezogen worden sei, in grundsätzlicher Hinsicht einen Kostenvergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 ELKV
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hielt sodann fest, objektiv zweckmässige Hilfeleistungen seien diejenigen gemäss Abklärungsinstrument FAKT2, d.h. konkret solche von total ca. 134,12 Stunden pro Monat im "Normalfall". Hinsichtlich des Reha-Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 16. Oktober bis 13. Dezember 2019 beliess sie es ebenfalls bei diesem entschädigungsberechtigten Aufwand der Mutter, da diese in die Pflege eingebunden und permanent anwesend gewesen sei. Bei der durch die Corona-Pandemie bedingten ausschliesslichen Betreuung zu Hause vom 17. März bis 31. Mai 2020 sowie vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2020 verzichtete die Vorinstanz auf den Abzug von ca. 3,65 Tagen pro Woche für die auswärtige Betreuung in einer Tagesstätte. Sie wies in ihrem Rückweisungsurteil die Beschwerdegegnerin an, den in dieser Zeit gewährten Abzug für Erwachsene im gleichen Haushalt vom Abzug für den Aufenthalt in einer Institution auseinanderzudividieren und diesen Wert zum Total von 134,12 Stunden pro Monat zu addieren.  
 
4.2.2. Weiter erachtete die Vorinstanz den nach FAKT2 ermittelten Hilfebedarf als Grenze dessen, was unter dem Blickwinkel der Zweckmässigkeit insgesamt an Hilfe und Betreuung zuhause entschädigt werden könne. Vom nach FAKT2 festgelegten gesamten Hilfebedarf (134,12 Stunden pro Monat) zog sie daher ab, was bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt wurde (57,14 Stunden pro Monat). Weiter zog sie diejenigen Leistungen ab, die effektiv durch Assistenzpersonen erbracht wurden (im Jahr 2018: 249 Stunden, im Jahr 2019: 276 Stunden sowie im Jahr 2020: 352 Stunden). Entschädigungsfähige Zeit für die Leistungen der Mutter errechnete sie für 2018: 923,76h./. 249h = ca. 675h, für 2019: 923,76h./. 276h = ca. 648h und für 2020: 923,76h./. 352h = ca. 572h + zu ermittelnde Anzahl Stunden gemäss Rückweisung (vgl. E. 4.2.1 vorne).  
 
4.3. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen für Pflege und Betreuung kürzte die Vorinstanz den erlittenen (hypothetischen) Erwerbsausfall der Mutter insoweit, als sie nicht von ihrem Verdienst als Juristin ausging, sondern sich auf die Höhe der Kostenvergütung der Invalidenversicherung für eine Assistenzperson abstützte (Fr. 33.20 pro Stunde ab 2018). Diesen Stundenansatz legte sie ihrer Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers für Pflege und Betreuung zugrunde.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auch nach seinem 18. Geburtstag ab Februar 2018 sei er praktisch rund um die Uhr von seiner Mutter gepflegt und betreut worden. In dieser Zeit sei ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar gewesen, auch nicht im Homeoffice Nach der Wiedereröffnung des Hauses V.________ Ende März 2021 sei ein Transport des Beschwerdeführers mit dem Taxi wegen der Ansteckungsgefahr nicht möglich gewesen, sodass der Mutter nur 4.5 Stunden für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden wären, wobei davon noch die Mittagspause abgezogen werden müsse. Die Annahme, der Mutter seien für eine Erwerbstätigkeit ca. fünf Stunden pro Tag verblieben, sei somit eindeutig falsch. Erst seit Mai 2022 sähe sie sich in der Lage, wieder ein Teilzeitpensum von 40 % auszuüben, welcher Zeitraum hier nicht Prozessgegenstand bilde. Ihr im gesamten massgeblichen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit von 44 % zuzumuten, sei aufgrund der detaillierten Angaben im kantonalen Beschwerdeverfahren als willkürlich anzusehen. 
Es sei sodann der tatsächliche Erwerbsausfall der Mutter als Grundlage für die Berechnung der Kostenvergütung nach § 16 Abs. 2 heranzuziehen. Der kantonale "Gesetzgeber" habe keine Grundlage für eine Beschränkung der pflegenden Angehörigen auf einen bestimmten Stundenansatz geschaffen. Dieses qualifizierte Schweigen berechtige die Vorinstanz nicht zur Lückenfüllung. 
 
6.  
 
6.1. Unbestritten ist, dass Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen deckt und nicht pauschal den Lohnausfall der pflegenden Angehörigen, wobei die Vergütung hier auf Fr. 90'000 pro Jahr begrenzt ist (E. 3.4 vorne).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt die im kantonalen Urteil festgesetzte entschädigungspflichtige Zeit für Hilfe und Betreuung der Mutter zuhause (E. 4.2.2 vorne). Er macht einen höheren Hilfebedarf geltend, legt aber nicht substanziiert dar, weshalb der invalidenversicherungsrechtliche Hilfebedarf (wie er mit FAKT2 vom 16. Januar 2018 im Hinblick auf den Assistenzbetrag ermittelt wurde) nicht dem gesamten behinderungsbedingten (resp. ergänzungsleistungsrechtlich relevanten) Hilfebedarf in den zwei darauffolgenden Jahren 2019 und 2020 entsprechen soll, dies unter Berücksichtigung der vorinstanzlich aufgezeigten Ausnahmezeiten während der Schliessung des Ateliers in der Stiftung V.________ im hier relevanten Jahr 2020 (März bis Mai 2020 sowie Oktober bis Dezember 2020). Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des nach 2018 benötigten Hilfebedarfs auf seinen in der vorinstanzlichen Beschwerde detailliert ausgewiesenen Umfang desselben verweist, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 408 E. 4.2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3), inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkt willkürlich oder anderweitig Recht verletzen sollen.  
 
6.3. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wäre die Mutter des Beschwerdeführers 2018 ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben in einem 80%-Pensum als Juristin tätig (E. 4.1 vorne). Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen ihre Annahme, ein Arbeitspensum von 44 % sei seiner Mutter weiterhin zumutbar. Er bringt vor, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Berechnung der für eine juristische Tätigkeit zur Verfügung stehenden Zeit u. a. auf die im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 erfolgte Anrechnung von 3,65 Tagen für seinen Aufenthalt in der Stiftung V.________ gestützt. Sie habe verkannt, dass damit einzig die Ferien der damals noch besuchten Tagesschule des Heilpädagogischen Zentrums U.________ in Abzug gebracht worden seien. Die geplanten und ungeplanten krankheitsbedingten Absenzen seien hiermit unberücksichtigt geblieben.  
Die Vorinstanz hat nicht ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer erst seit 1. August 2019 das Atelier in der Stiftung V.________ besucht. Der hier fragliche Abzug im Abklärungsbericht wird - gemäss Rz. 4017 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB; in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) - bei einem Aufenthalt in einer Institution (Heim, Werkstätte, Tagesstätte oder Eingliederungsstätte, Sonderschule) mit 10 oder 20 % vom Hilfebedarf pro Woche beziffert (vgl. BGE 140 V 534 E. 3.5.4). Er ist vom Bereich und Institutionstyp abhängig. Auch wenn vorliegend im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 die Umrechnung der Anwesenheitstage pro Woche erfolgt sein mag, um den Ferien der Tagesschule in U.________ Rechnung zu tragen, lässt sich hieraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers gewinnen. Er legt nicht dar, dass die Anrechnung von lediglich 3,65 Tagen pro Woche für die Zeit seines Aufenthalts im Atelier der Stiftung V.________ zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, zumal er nicht einwendet, in der Regel weniger als fünf Tage pro Woche im Atelier zu verbringen oder mehr als fünf Wochen Ferien im Jahr zu beziehen. 
Was die Zeit des Rehabilitationsaufenthaltes betrifft, stellte die Vorinstanz willkürfrei fest, dass aufgrund der stationären Therapie der tatsächliche Betreuungsaufwand der Mutter während dieser Zeit geringer ausgefallen sei. Da der genaue Aufwand im Nachhinein nicht mehr bestimmbar sei, habe es für diesem Zeitraum beim entschädigungsberechtigten Ansatz von total 134,12 Stunden pro Monat sein Bewenden. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bemisst sich der anrechenbare Erwerbsausfall anhand der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistung, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die permanente Anwesenheit seiner Mutter habe ihr eine Arbeitstätigkeit verunmöglicht, nicht stichhaltig ist. 
 
6.4. Einer Willkürprüfung stand hält die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Mutter des Beschwerdeführers stünden grundsätzlich fünf Ateliertage zur Verfügung, um die potenzielle Arbeitsleistung von insgesamt rund 18,5 Stunden (44%-Pensum) zu erbringen. Es sei seiner Mutter daher möglich, ihre Arbeitsleistung trotz unvorgesehener Krankheitstage zu erbringen, zumal sie in einem juristischen Bereich tätig sein könne, in dem es notorisch für den Arbeitgeber lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, wo und wann sie ihre Arbeitsleistung erbringe und zudem die (vermehrte) Möglichkeit des Homeoffice bei Bürotätigkeiten bestehe. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen - soweit sie sich nicht ohnehin auf das als echtes Novum unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 4. September 2023 zu den Homeoffice-Regeln in der Verwaltung des Kantons Zug stützen - keine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen zum Sachverhalt im angefochtenen Urteil auf. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass seiner Mutter im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2020) ein 44%iges Arbeitspensum, auch in Berücksichtigung unvorhergesehener krankheitsbedingter Absenzen des Beschwerdeführers in der Stiftung V.________, zumutbar gewesen wäre. Daran vermag auch der Hinweis auf den nicht bezifferten Aufwand für die administrativen Angelegenheiten der Eltern für ihre Beistandschaft nichts zu ändern. Gleiches gilt für das nicht die hier interessierende Zeit betreffende Vorbringen, nach der Wiedereröffnung des Hauses V.________ Ende März 2021 sei ein Transport mit dem Taxi wegen der Ansteckungsgefahr nicht möglich gewesen, weshalb der Mutter lediglich 4,5 und nicht fünf Stunden für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden seien. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt insgesamt nicht vor.  
 
7.  
 
7.1. Zu prüfen bleibt die unter dem Titel der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auf der Basis eines Stundenlohns von Fr. 33.20 veranschlagte Höhe des Erwerbsausfalls der Mutter und damit der gewährten Entschädigung für die Pflege und Betreuung durch die Mutter (E. 4.3. vorne).  
 
7.2. Nach der vorinstanzlichen Argumentation entspreche der absolute Höchstbetrag der Entschädigung von Fr. 90'000.- pro Jahr einem Aufwand von ca. 2'710 Stunden, mithin einem Hilfebedarf von ca. 338.85 Arbeitstagen, und - zusammen mit den übrigen Leistungen von Krankenversicherern, Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag) usw. - ungefähr einer Vollbetreuung. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erachtete die Vorinstanz es als schlüssig, dass betreuende Angehörige die maximale Entschädigung erst dann beanspruchen könnten, wenn sie die anspruchsberechtigte Person im Vollzeitpensum unterstützten. Weiter erscheine es auch als systematisch richtig, dass die Höhe der Entschädigung für die Pflege und Betreuung von Angehörigen grundsätzlich unabhängig von der Ausbildung des pflegenden Familienangehörigen immer zum gleichen Ansatz entschädigt werde.  
 
7.3. Voraussetzung für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Familienangehörige erbrachte Pflegeleistungen ist, dass die pflegende Person eine Erwerbseinbusse erlitten hat (E. 3.5 vorne). Nach der zu Art. 13b lit. b aELKV ergangenen Rechtsprechung kam es lediglich darauf an, ob der Familienangehörige, der einen pflegebedürftigen EL-Bezüger betreut, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitt. Die Ursache der Erwerbseinbusse konnte nicht nur in der Reduktion oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch darin, dass die Familienangehörigen wegen des pflegerischen Aufwands daran gehindert wurden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Deshalb konnte auch die hypothetische Aufnahme oder Steigerung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich war (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.1). Zur Ermittlung des entgangenen Lohns durfte demnach auch auf einen hypothetischen Wert abgestellt werden, wenn die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen war, wobei etwa die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Mit Blick auf die Regelung nach aArt. 13 Abs. 2 ELKV war demnach der in der konkreten Situation tatsächlich oder hypothetisch entstandene Verdienstausfall des pflegenden und betreuenden Angehörigen Berechnungsgrundlage für den Anspruch des EL-Bezügers auf Kostenersatz. Geht es nach dem Gesagten bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten nicht um eine direkt an den pflegenden Familienangehörigen auszurichtende Vergütung für dessen Erwerbsausfall, sondern um die Deckung der dem EL-Bezüger aus der Pflegeleistung resultierenden Kosten (vgl. RALPH JÖHL, Kommentar zur Urteil 9C_122/2019, in SZS 6/2019 S. 363), entstehen diese grundsätzlich in der Höhe des effektiven Erwerbsausfalls oder der hypothetisch entstandenen Erwerbseinbusse des jeweiligen Familienangehörigen.  
 
7.4. Es steht aber im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 ELG, dass § 1 Abs. 1 ELKV/ZG die Kostenvergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. Mit Blick darauf, dass Art. 14 Abs. 2 ELG die Bezeichnung der nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten den Kantonen überlässt und diesen damit ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt (Urteil 8C_499/2023 vom 6. März 2024 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen), verletzt die vorinstanzliche Interpretation von § 16 Abs. 2 ELKV/ZG kein Bundesrecht. Sowohl in der bundesrechtlichen Regelung nach aArt.13b Abs. 2 ELKV als auch in der damit identischen kantonalen Bestimmung von § 16 Abs. 2 ELKV/ZG wird eine beitragsmässige Begrenzung der Kostenvergütung auf "höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls" vorgenommen. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist eine generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberechtigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20 nicht geradezu unhaltbar, auch wenn sich die Frage der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit einer Leistungserbringung grundsätzlich am Einzelfall orientiert. Dass hier eine qualifiziertere Pflege und Betreuung notwendig wäre als eine Assistenzperson zu erbringen vermöchte, wird denn auch nicht geltend gemacht. Eine mit der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen einhergehende Schlechterstellung der Betroffenen resultiert aus der vorinstanzlichen Betrachtungs- und Berechnungsweise nach dem soeben Dargelegten auch im Ergebnis nicht. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 2 ELKV/ZK kann der Vorinstanz somit nicht vorgeworfen werden, zumal derlei nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 141 IV 305 E. 1.2). Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla