5D_98/2023 26.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_98/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hauser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. April 2023 (ZSU.2023.30). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Kulm der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Reinach die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'723.95 nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin kündigt an, einen Rechtsanwalt beiziehen zu wollen. Sie hat dem Bundesgericht jedoch bis heute keine anwaltliche Vertretung mitgeteilt. Nachdem die Beschwerdefrist am 5. Juni 2023 abgelaufen ist (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 6. Mai 2023 und nicht am 22. Mai 2023, wie von der Beschwerdeführerin angegeben), braucht mit der Urteilsfindung nicht zugewartet zu werden. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass sie im obergerichtlichen Verfahren den Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Stattdessen wendet sie sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung, erhebt Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin und weitere Personen und bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Aargauer Behörden. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg