8C_496/2015 16.09.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_496/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2015, mit welcher A.________ im Verfahren WBE.2015.151 zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- innert grundsätzlich nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen verpflichtet wurde, 
in den Entscheid des Bundesgerichts 8C_371/2015 vom 5. Juni 2015, mit welchem auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, 
in die daraufhin ergangene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung des mit Verfügung vom 14. April 2015 festgesetzten Kostenvorschusses eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tage ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem darum ersucht wird, die Angelegenheit unter Ausschluss der am ersten Entscheid mitwirkenden Personen zu beurteilen, 
dass indessen ein allein damit begründetes Ausstandsbegehren, das Gerichtsmitglied und der Gerichtsschreiber hätten bereits beim ersten Entscheid mitgewirkt, sich als unzulässig erweist (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304), 
dass das erneut beim Bundesgericht angestrengte Verfahren nicht dazu dienen kann, allenfalls im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen, 
dass der Rechtsmitteleinleger nichts vorbringt, das er nicht bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen können bzw. vorgebracht hat, 
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und in unveränderter Besetzung nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und der Gemeinde Reinach schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel