2C_342/2023 21.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_342/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Mai 2023 
(VB.2023.00122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die 1984 geborene indische Staatsangehörige A.________ heiratete am 31. März 2019 einen Schweizer Bürger und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 7. Juni 2021 in die Schweiz ein. Am 29. Juni 2021 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 6. Juni 2022.  
 
1.2. Nachdem A.________ angegeben hatte, dass sie seit dem 2. März 2022 von ihrem Ehemann getrennt lebe, wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Januar 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 3. Mai 2023 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. Juni 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023 aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Sodann hat das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 4.2.2; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1 f.) - das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, hinreichend substanziiert darzutun, dass sie wegen ihres Status als geschiedene Frau in der Heimat mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müsse. Ebensowenig habe sie belegen können, dass die behaupteten psychischen Probleme das für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls erforderliche Ausmass erreichen würden.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden. Zur Begründung beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten. So führt sie aus, dass sie von ihrem Ex-Mann enttäuscht worden sei, sie sich als Versagerin fühle und ihre Eltern ihr die Schuld für das Scheitern ihrer Ehe geben würden. Indes gibt sie selbst an, die Verstossung bzw. die Reaktionen ihrer Eltern nicht beweisen zu können.  
Soweit sie auf gesundheitliche Probleme hinweist, gehen ihre Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere setzt sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt dementsprechend nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es zum Schluss gelangt ist, dass die behaupteten psychischen Probleme keinen nachehelichen Härtefall begründen würden. 
Schliesslich reichen blosse nicht weiter belegte Hinweise auf Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht aus, um konkret darzutun, dass ihre Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet sei. 
Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es einen nachehelichen Aufenthaltsanpruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG verneint habe. 
 
3.  
Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) ableiten, da sie sich erst seit zwei Jahren hier aufhält und nichts darauf hinweist, dass sie - trotz der unter zehnjährigen Aufenthaltsdauer - als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen). Im Übrigen fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK von vornherein ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov