2C_230/2024 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_230/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, 
Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. März 2024 (WPR.2024.26 / ek). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er reiste am 15. März 2015 erstmals illegal in die Schweiz ein, ersuchte am 25. März 2015 um Asyl und wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 15. Mai 2015 aus der Schweiz weggewiesen, nachdem dieses auf sein Asylgesuch nicht eintrat. Die Verfügung erwuchs am 29. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juni 2015 verfügte das SEM ein Einreiseverbot für die Schweiz, Liechtenstein und den Schengenraum vom 10. Juni 2015 bis 9. Juni 2018 gegen A.________. Am 10. Juni 2015 wurde er nach Frankreich ausgeschafft.  
 
A.b. Am 8. Oktober 2016 reiste A.________ trotz Einreiseverbot in die Schweiz ein. Daraufhin wies ihn das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 erneut aus der Schweiz nach Frankreich, den zuständigen Dublin-Staat, weg. Die Verfügung erwuchs am 31. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft. Das Einreiseverbot wurde mit Verfügung vom 10. November 2016 bis 31. Oktober 2019 verlängert. Am 22. November 2016 wurde A.________ nach Frankreich ausgeschafft.  
 
A.c. Am 4. März 2022 reiste A.________ in die Schweiz ein und stellte am 6. März 2022 ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das SEM die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie deren Vollzug nach Haftende an. Die Verfügung erwuchs am 10. November 2022 unangefochten in Rechtskraft. Bereits im Mai 2022 lehnten die französischen Behörden die Rückübernahme von A.________ ab.  
 
A.d. A.________ befand sich ab dem 5. Juli 2022 in Untersuchungshaft, hernach im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 20. Januar 2023 wurde A.________ unter anderem wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft V.________ vom 26. Mai 2022 verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. April 2024 endete der ordentliche Strafvollzug.  
 
 
A.e. Am 1. Februar 2023 bestätigten die tunesischen Behörden die Staatsangehörigkeit von A.________. Am Ausreisegespräch vom 19. April 2023 erklärte A.________, nicht nach Tunesien, sondern nach Frankreich ausreisen zu wollen, da er dort eine Aufenthaltsbewilligung und seine Familie habe. Nach medizinischen Abklärungen wurde am 1. Dezember 2023 ein Flug nach Tunesien für den 18. Januar 2024 gebucht. Dieser wurde jedoch abgesagt, da nicht rechtzeitig ein Ersatzreisepapier beschafft werden konnte. Gemäss Mitteilung des Migrationsamt des Kantons Aargau vom 5. März 2024 waren die tunesischen Behörden nunmehr bereit, A.________ ein Ersatzreisepapier auszustellen. In der Folge wurde er am 7. März 2024 erneut für einen Flug angemeldet, der am 20. April 2024 stattfinden sollte.  
 
B.  
Am 12. März 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausschaffungshaft von A.________ vom 2. April 2024, 7:00 Uhr, bis 1. Juli 2024, 12:00 Uhr, an. Die Haftanordnung wurde vom Verwaltungsgericht des Kanto ns Aargau mit Urteil vom 18. März 2024 bestätigt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die sofortige Haftentlassung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die Abteilungspräsidentin lehnte es mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ab, den Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung aus der Haft zu entlassen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).  
 
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3; Urteil 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 1.1).  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 76 AIG in Verbindung mit Art. 75 AIG für die Dauer von drei Monaten ab der Entlassung aus dem Strafvollzug am 2. April 2024 bis zum 1. Juli 2024 bestätigt wurde. 
 
4.  
 
4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 6; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 4.1). Schliesslich muss der Vollzug innert vernünftiger Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil 2C_468/2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Wegweisung und eine rechtskräftige Landesverweisung vorläge, er sowohl den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gesetzt habe, da er sich konstant geweigert habe, die Schweiz Richtung Tunesien zu verlassen und sich trotz entsprechender Aufforderungen nicht um die Papierbeschaffung bemüht habe, als auch den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfülle, da er wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Das Migrationsamt habe den Vollzug stets beförderlich vorangetrieben und die Anordnung der Ausschaffungshaft sei zudem verhältnismässig, da kein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung ersichtlich sei. Schliesslich seien keine Anzeichen vorhanden, dass der Vollzug nicht durchführbar sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid sowie eine rechtskräftige Landesverweisung gegen ihn vorliegen und der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. Er wurde mit Urteil vom 20. Januar 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im selben Entscheid wurde er zudem strafrechtlich des Landes verwiesen. Es besteht somit ein hinreichender Haftgrund. Auch liegen ein rechtskräftiger ausländerrechtlicher Wegweisungsentscheid vom 10. Oktober 2022 und eine rechtskräftige Landesverweisung vom 20. Januar 2023 vor (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet aber den besonderen Haftgrund der Untertauchensgefahr. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteil EGMR Jusic gegen Schweiz Nr. 4691/06 vom 2. Dezember 2010, §§ 78 ff.). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine Untertauchensgefahr liegt auch vor, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.5.2.).  
Der Beschwerdeführer hat wiederholt bestätigt, dass er nicht bereit sei, die Schweiz nach Tunesien zu verlassen (Ausreisegespräch vom 19. April 2023; Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2024). Dies bekräftigt er in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht: Er sei nicht Bürger Tunesiens, sondern stamme aus dem Libanon, und er würde nicht nach Tunesien, sondern nach Frankreich zurückkehren. Nachdem die tunesischen Behörden ihn als Staatsbürger anerkannt haben, ist die tunesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers erstellt. Ferner wurde er aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen, sodass er sich nicht rechtmässig in Frankreich aufhalten darf. Überdies sind die französischen Behörden nicht bereit, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Die Ausreise nach Frankreich stellt somit keine rechtmässige Alternative zum Wegweisungsvollzug in sein Heimatland Tunesien dar. Seine konstante Weigerung, dorthin zurückzukehren, ist ein klares Anzeichen dafür, dass er sich dem Wegweisungsvollzug im Falle einer Haftentlassung entziehen würde. Dass er sich nicht nur den behördlichen Wegweisungsverfügungen widersetzt, sondern sich auch nicht an andere behördliche Anordnungen gehalten hat, wird durch seine Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot im Jahr 2016 deutlich. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht an der Beschaffung seiner Reisepapiere mitgewirkt, sondern dies allein den Behörden überlassen. Damit hat er seine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. 
Dass die Vorinstanz daher zum Schluss kommt, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei ebenfalls gegeben, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Haftgrund der sich aus der strafrechtlichen Verurteilung ergibt, ebenfalls und nachweislich gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; vgl. vorstehend E. 4.3). 
 
4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Haft verhältnismässig sei. Die Wegweisung könne vielmehr mit einer Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau und eine Meldepflicht bei der Polizei sichergestellt werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür bietet, sich an behördliche Anordnungen zu halten und mit einer Ausschaffung nach Tunesien offenkundig nicht einverstanden ist, sind die Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 AIG und die Meldeauflage keine geeigneten Mittel, um der Untertauchensgefahr wirksam zu begegnen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass es dem Beschwerdeführer mit diesen Auflagen ohne Weiteres möglich ist, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Ausschaffungshaft das einzige Mittel ist, das den Wegweisungsvollzug sicherstellen kann. Die Ausschaffungshaft ist dazu auch geeignet und angesichts des für den 20. April 2024 gebuchten Fluges, dessen Durchführung primär vom Verhalten des Beschwerdeführers beeinflusst wird, auch zumutbar.  
 
4.6. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch absehbar, nachdem die Behörden die Vollzugsbemühungen stets beförderlich vorangetrieben und sowohl Ersatzreisepapier als auch Flugbuchung noch während des Strafvollzugs bzw. kurz nach der Entlassung aus dem Strafvollzugs organisiert haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.  
 
4.7. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG gegeben sind, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bestätigt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.  
 
5.2. Nachdem sowohl das Vorliegen der Wegweisungsverfügung und Landesverweisung als auch eines Haftgrundes unstrittig waren und der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Urteil auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit nichts Substanzielles entgegensetzte, waren seine Begehren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deswegen abzuweisen (Art. 64 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha