9C_552/2019 25.09.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_552/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019 (AK.2018.00013). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Eingabe vom 2. September 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, insbesondere Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG), 
dass insbesondere der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Vorinstanz, die konkursite Firma habe nicht mehr rechtzeitig abbaubare Beitragsausstände auflaufen lassen, und den Lohnzahlungen sei während vielen Jahren Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt worden, was er sich verschuldensmässig anrechnen zu lassen habe, nichts entgegenzuhalten weiss, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler