Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_609/2022
Urteil vom 30. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Versetzung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichter, vom 10. November 2022 (VB.2022.00567).
Erwägungen:
1.
Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 27. Juli 2022 Gesuche von A.________ um Rückversetzung vom Gefängnis Zürich ins Gefängnis Pfäffikon bzw. um Versetzung ins Gefängnis Winterthur ab. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2022 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 10. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli