4A_1/2023 17.01.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_1/2023  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 15. November 2022 (C1 21 217). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 15. November 2022 hiess das Kantonsgericht Wallis eine vom Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 20. Juli 2021 erhobene Berufung teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die beiden Darlehensforderungen über Fr. 104'000.-- sowie Fr. 1'500.-- nicht schuldet und dass diese in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestehen. Bezüglich der Darlehensforderungen über Fr. 3'950.-- sowie Fr. 79'500.--, jeweils nebst Zins, wies das Kantonsgericht die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers hingegen ab. 
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 11. und 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal allfällige weitere Erkenntnisse aus anderen Verfahren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
3.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.  
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 3. Januar 2023 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zugestellt worden war (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung konnte demnach mit den Eingaben vom 11. und 13. Januar 2023 nicht mehr ergänzt werden; die beiden Eingaben haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
3.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Wallis vom 15. November 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht in appellatorischer Weise seine eigene Ansicht zum Ablauf der Geschehnisse und behauptet, es seien ihm entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Barbeträge ausbezahlt worden. Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die tatsächliche Feststellung der Erstinstanz zur Geldübergabe im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden sei, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Vorbringen, die er auf "im Rahmen dieser Beschwerde [getroffene] eigene Abklärungen" stützt, sind neu und damit vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bezeichnet zudem die Feststellungen im angefochtenen Entscheid verschiedentlich als willkürlich, erhebt jedoch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrügen. Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid bzw. den Verfahrensablauf vor dem Bezirksgericht richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann