6B_1075/2014 11.11.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1075/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,  
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. September 2014 (470 14 207) und 20. Oktober 2014 (470 14 226). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführer wenden sich mit einer Eingabe ans Bundesgericht, die sich gegen zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. September 2014 (470 14 207) und 20. Oktober 2014 (470 14 226) richtet. Im ersten Beschluss trat das Kantonsgericht auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2014 nicht ein. Im zweiten Beschluss trat es auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft nicht ein. Das Kantonsgericht erachtete in beiden Fällen die Begründung der jeweiligen Beschwerde als ungenügend. Unter diesen Umständen kann Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ausschliesslich sein, ob das Kantonsgericht im Zusammenhang mit den vorausgesetzten Begründungsanforderungen das Recht verletzte oder nicht. Mit dieser Frage befassen sich die Beschwerdeführer nicht. Ihre materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn