7B_296/2024 24.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_296/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Februar 2024 (SK 23 257). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Rechtsanwalt Julian Burkhalter reichte am 11. März 2024 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen ein gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024. Die Beschwerde enthält weder Ausführungen zur Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Julian Burkhalter noch wurde dieser eine entsprechende Vollmacht von A.________ beigelegt. 
 
2.  
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt Julian Burkhalter mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2024 - unter explizitem Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG - Frist an bis zum 12. April 2024, um eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen. Diese Verfügung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass in solchen Konstellationen künftig eine persönliche Kostenauflage geprüft wird (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément