7B_399/2023 02.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_399/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzungsdelikte etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2023 (UE220261-O/HON). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. März und 25. April 2022 Anzeige gegen B.________ wegen Beschimpfung und übler Nachrede. Am 20. Juli 2022 folgte eine weitere Anzeige gegen B.________, diesmal wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. September 2022 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juni 2023 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Mit Eingabe vom 30. Juli 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei eine formelle Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinem Beschwerderecht. Gestützt woraus ihm ein Zivilanspruch zustehen soll, auf den sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte, ist aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ersichtlich. Im Vordergrund könnten Genugtuungsansprüche wegen der zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzungsdelikte stehen. Dabei stellte sich jedoch die Frage, ob und durch welche konkreten Umstände der Beschwerdeführer durch das angebliche Delikt eine rechtlich erhebliche seelische Unbill erlitten haben soll. Denn Genugtuungsansprüche bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer wiegen und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge deutlich übersteigen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu und setzt sich auch sonst nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
Der Beschwerdeführer äussert zudem keine formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch nicht in Anwendung der sog. "Star-Praxis" (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément