8C_386/2019 14.06.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_386/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse SYNA, 
Steinbockstrasse 12, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019   (S 19 37). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. April 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
das das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse mit der Begründung bestätigt hat, 
- dass die Einsprachefrist gegen die am 29. Dezember 2018 zugestellte Verfügung vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 38 Abs. 4 ATSG am 1. Februar 2019 abgelaufen sei, 
- dass damit die am 4. Februar 2019 der Post übergeben Einsprache verspätet erfolgt sei, 
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber die Auffassung vertritt, die Rechtsmittelfrist sei erst am 4. Februar 2019 abgelaufen, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Fristberechnung (Beginn des Fristenlaufs: 3. Januar [= erster Tag der 30tägigen Frist] + weitere 29 Tage = 1. Februar) auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel