4D_2/2024 14.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_2/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2023 (RT230188-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für eine Forderung (Abfallgebühr für das Jahr 2019) in der Höhe von Fr. 107.70 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2021 sowie für Mahngebühren in der Höhe von Fr. 30.--.  
 
1.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2023 ab.  
 
2.  
 
2.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde anfechten zu wollen.  
 
2.2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 25. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. Diese als Gerichtsurkunde eingeschrieben verschickte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 zur Abholung avisiert, in der Folge aber bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht retourniert.  
 
2.3. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (Postaufgabe 11. Januar 2024) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und äusserte sich zur Zeichnungsberechtigung des Gerichtsschreibers der Vorinstanz.  
 
2.4. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Februar 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
2.5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und nahm Bezug auf die Nachfrist zur Vorschussleistung. Er bestritt, eine Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses erhalten zu haben. Er sei auch der falsche Adressat einer Vorschussleistung, da eine solche an den Beschwerdegegner als "Antragsteller" zu richten sei.  
 
3.  
 
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz1 BGG). Der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht angerufen und unterliegt demnach der Kostenvorschusspflicht. Er nennt keine besonderen Gründe, die ausnahmsweise einen Verzicht auf den Kostenvorschuss rechtfertigen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
3.2. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 11. Januar 2024 gilt die Zustellung der Verfügung vom 10. Januar 2024 als am 18. Januar 2024 erfolgt.  
 
3.3. Mit den Schreiben vom 9. und 31. Januar 2024 vermag der Beschwerdeführer den Lauf der ihm angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses nicht zu hemmen und ihm wurden diese Fristen auch nicht abgenommen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst