4A_474/2023 10.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_474/2023  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sicherheit für die Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. August 2023 (ZKBER.2022.43). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 27. April 2020 reichte die C.________ AG beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage ein, mit der sie im Wesentlichen verlangte, die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) sei aus den Räumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ auszuweisen.  
Mit Urteil vom 4. März 2022 wies das Richteramt die Klage ab. 
 
1.2. Dagegen gelangte die C.________ AG mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie erneuerte ihr Ausweisungsbegehren und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die B.________ GmbH beantragte - für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege -, die C.________ AG sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.-- zu verpflichten.  
Der Vizepräsident der Zivilkammer am Obergericht wies das Gesuch der C.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab und hiess den Antrag der B.________ GmbH auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 6'000.-- mit Verfügung vom 12. September 2022 gut. 
In der Folge leistete die C.________ AG die Sicherheit. 
Mit Urteil vom 21. August 2023 wies das Obergericht die Berufung ab. Es verurteilte die C.________ AG, der B.________ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'679.15 zu bezahlen. Es ordnete an, dass diese Entschädigung aus der an die Obergerichtskasse geleisteten Sicherheit von Fr. 6'000.-- auszurichten und der Restbetrag von Fr. 320.85 an die C.________ AG zurückzuerstatten sei. 
 
1.3. A.________ (Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 22. September 2023 erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten. Er stört sich daran, dass die C.________ AG zur Leistung einer Kaution verpflichtet wurde.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei teilgenommen, wie auch das Obergericht ausdrücklich betonte. Er macht nicht geltend, zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund von vornherein als unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.3. Abgesehen davon fehlt es ihm - respektive der C.________ AG - an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit dem vorinstanzlichen Vorgehen nämlich einzig insoweit nicht einverstanden, als die C.________ AG verpflichtet wurde, eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten.  
Das Obergericht hat aber mit Urteil vom 21. August 2023 (unter anderem) die Prozesskosten verteilt und in diesem Zusammenhang entschieden, dass die - zwischenzeitlich geleistete - Sicherheit im Umfang von Fr. 5'679.15 zur Bezahlung der Parteientschädigung der B.________ GmbH zu verwenden und im Restbetrag von Fr. 320.85 der C.________ AG zurückzuerstatten ist. Damit besteht kein Interesse mehr an einer Überprüfung des Kautionsentscheids. Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt offensichtlich unzulässig. 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Behauptung, die C.________ AG sei "nicht zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO" und eine Sicherheit von Fr. 6'000.-- erscheine "massiv zu hoch". Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich indes mit keinem Wort auseinander (vgl. dazu BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
 
4.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle